In der Petition „Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!“ wird unter Punkt 3 gefordert, dass das Wälzen der Wiesen aus Rücksicht auf die Wiesenbrüter nach dem 10. März nicht mehr zugelassen wird. Die Naturschützerin Angelika Janz hat diese Praxis noch am 9. Mai dieses Jahres auf den Wiesen zwischen Altwigshagen und Ferdinandshof am Landgraben beobachtet und sich besorgt an die Untere Naturschutzbehörde gewandt. Die Antwort, die sie erhielt, zeigt: Die rechtlichen Regelungen zum Naturschutz sind unzureichend!
Liebe Frau Janz,
obwohl das Walzen zu dieser Zeit aus naturschutzfachlicher Sicht falsch ist, haben wir leider keine rechtliche Handhabe dagegen vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dietmar Weier
Sachgebietsleiter Naturschutz
Daraufhin verwies Angelika Janz auf die Folgen für den Artenerhalt. Sie bemerkte: „Im Übrigen ist die auch Begüllug von so vielen hier immer seltener werdenden Störchen (die Böden sind absolut tot, kein Insekt, keine Mäuse, Frösche ohnehin nicht mehr in den verseuchten Gräben), auch nicht gerade prickelnd.“ Aus der Antwort der Unteren Naturschutzbehörde geht deutlich hervor, dass diese Behörde ihre Pflichten gewissenhaft erfüllt, dass ihr aber durch die gegenwärtige Rechtslage die Hände gebunden sind. Ihre nüchterne und sachliche Auskunft, in der sie die Rechtslage darlegt, bestätigt: Gesetzesanpassungen sind zur Erhaltung der Biodiversität dringend notwendig!
Die Entprivilegierung der Landwirtschaft ist angesichts ihrer naturzerstörerischen Industrialisierung erforderlich!
Sehr geehrte Frau Janz,
ich kann Ihren Unmut durchaus verstehen, denn grundsätzlich kann man die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Grünland in vielerlei Hinsicht kritisch hinterfragen. Hierbei fällt natürlich besonders das Einbringen von Gülle und das Walzen der Flächen im Frühjahr, zum Zeitpunkt der Vogelbrut, auf. In vielen Schutzgebieten, in denen es eine Schutzgebietsverordnung gibt, sind diese Praktiken verboten. Auch ist es ja grundsätzlich i.S. des Artenschutzes z.B. verboten, in der Zeit von März bis September z.B. Bäume zu fällen oder Hecken zu roden. Dieser zeitliche Schutz dient dem Artenschutz. Allerdings sind Landwirte und die Forstwirtschaft in Deutschland privilegiert. D.h. für Sie gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften (z.B. Artenschutz) nur eingeschränkt. Diese Privilegierung ist im § 14 Abs. 2 und § 44 Abs. 4 BNatSchG, festgeschrieben. Lt. dieser Privilegierung können z.B. Land- und Forstwirte während der Brutzeit arbeiten. Das Ausbringen von Gülle ist über eine Gülle-Verordnung des Landes geklärt. Alles aus Sicht des Naturschutzes sehr unbefriedigend aber die untere Naturschutzbehörde macht keine Gesetze sondern befolgt sie nur. Wir können daher nichts gegen die „gute fachliche Praxis“ (Privilegierung) wie es so heißt, tun. Verstöße gegen die Vorgaben der Gülleverordnung oder z.B. Zerstörung von Hecken, etc. werden bei uns im Land durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt – kurz StALU – (Sitz Stralsund, Ueckermünde) bearbeitet. Hier können Sie konkret nachfragen, wenn Ihnen etwas seltsam vorkommt.
Wie gesagt, wir von der Naturschutzbehörde des Landkreises haben leider keine Zuständigkeit bei den meisten landwirtschaftlichen Aktivitäten. Das Amt für Landwirtschaft, Teil des StALU, ist für die Landwirte zuständig und kontrolliert diese auch. Allerdings gibt es bundesweit eine Privilegierung der Landwirtschaft, die viele Dinge erlaubt, die naturschutzfachlich kritisch gesehen werden. Hier müssten auf Bundesebene bzw. Landesebene entsprechenden Gesetzesanpassungen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christian Hildebrandt
Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege


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