Ist § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB verfassungswidrig oder seine Anwendung?

Folgender Text ist ein erster Beitrag von mir zu einer Diskussion zwischen Juristen und Laien über die Frage, ob § 35 Abs. 1 Nr. 5, der Windkraft im Außenbereich privilegiert, verfassungswidrig ist. Vgl. dazu Norbert Große Hündfeld: „ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DES ANLAGENBAUS DER WINDINDUSTRIE

Gestatten Sie, dass ich als blutiger Laie einige Anmerkungen zu Ihren Ausführungen mache, wobei ich Ihre Bemerkung „wie diese Regelung angewendet wird, sprich: was die Praxis daraus macht“ zum Ausgangspunkt wählen möchte. Ich wohne in Vorpommern. Hier ist aufgrund des Vorkommens bedrohter Arten im Grunde überhaupt keine Errichtung von Windkraftanlagen möglich. Die Untere Naturschutzbehörde monierte am Regionalplan Vorpommern: „Es werden mehrfach mit Restriktionskriterien belegte Flächen in Anspruch genommen (Neetzow (22/2015), Iven West (25/2015), Löcknitz-Ramin (45/2015), Penkun/Grünz (54/2015), Wussentin (N3/2017). Dies betrifft, folgende Restriktionskriterien: Vorbehaltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege (2x), VogelzugzoneA (2x).“ Dieser Einwurf wurde vom Planungsverband, der von der Kanzlei Dombert Rechtsanwälte, die auch die Windindustrie berät, beraten wird, mit folgender Bemerkung zurückgewiesen: „Die Restriktionsgebiete basieren auf Kriterien, die zwar grundsätzlich gegen die Festlegung eines Eignungsgebietes für Windenergieanlagen sprechen. Im Einzelfall können die Wind-energie begünstigende Belange jedoch überwiegen.“ Zu den genannten Gebieten kommen noch viele andere bedeutende Gebiete, z.B. die Friedländer Große Wiese, einer der wichtigsten europäischen Zugvogelrastplätze. Da das Planungsprinzip darin besteht, die Anlagen an den Grenzen der Planungszonen zu konzentrieren, werden die Anlagen bei uns vorwiegend in den Vorkommensgebieten Rotmilane und Schreiadler geplant. Die Flächenbesitzer beschaffen sich Mehrheiten in den Gemeinderäten, NABU und BUND machen ein Geschäft mit Umlenkungsverfahren, Bürger werden mit Strompreisvergünstigungen gekauft. Die Naturschutzinitiative e.V. unterstützt die Gründung einer Länderarbeitsgemeinschaft MV nicht. Rotmilanvorkommen werden in der Regel erst im Genehmigungsverfahren geprüft, weil die Art nicht brutstättentreu ist. Es wird also ein Jahr abgewartet, in dem das Brutpaar weit genug vom Windfeld entfernt brütet, und dann ist das Windfeld genehmigungspflichtig laut § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Im Zusammenhang mit Planung und Genehmigung werden die Flächen ausgeräumt, potentielle Brutbäume vernichtet. In Vorpommern wurden über 40 Horste innerhalb von zwei Jahren zerstört, davon über 20 im Süden des Amtsbezirks Löcknitz-Penkun. Das Umweltministerium kennt alle, das Innenministerium nur 5 Horstvernichtungen. Jeder Fall wird als Einzelfall betrachtet, in dem die Interessen der Windindustrie überwiegen. Kriminelle, Flächenbesitzer, Windindustrie, Politiker, Jouurnalisten und Juristen marschieren Seit an Seit. Die Umweltministerkonferenz hat kürzlich aufgefordert, bei der Genehmigung von WKA noch mehr von Ausnahmeregeln Gebrauch zu machen. Aber was ist die Summe der Einzelfälle und der Ausnahmen?

Ich habe den Umweltminister MV, Dr. Till Backhaus, am 20. Mai anlässlich der Übergabe einer Petition gefragt, wie er die Wildtiere gemäß Art. 20a GG schützen will, wenn er den bedrohten Arten ihre Lebensräume durch den Windkraftausbau nach und nach vollständig entzieht. Er konnte nicht antworten. Als ich ihm mitteilte, dass im Rahmen der Energiewende keine Technikfolgenabschätzung stattgefunden hat, bestritt er es zunächst. Norbert Große Hündfeld hat dann den gesamten historischen Vorgang eingehend dargelegt. Dabei hat er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1994 verwiesen, das den Bau einer Windkraftanlage auf Föhr untersagt, weil dann, wenn der Bau von Windkraftanlagen „weithin“ gestattet würde, das Gebot der äußersten Schon des Außenbereichs aus den Angeln gehoben würde. Der Minister und der ihn beratende Jurist, Kai Umland, der anwesend war, haben die Stichhaltigkeit der Argumentation von Große Hündfeld deutlich erkannt. Sie haben weitere Informationen eingefordert und bis heute nicht Stellung bezogen. Als ich Herrn Umland kürzlich anrief, konnte er mir nicht sagen, ob der Minister Herrn Große Hündfelds Argumentation folgen werde oder nicht.
Ausgehend von Ihrer Frage „wie diese Regelung angewendet wird“ könnte man fragen, wie sie denn angewendet werden kann. Und dann wird schnell offenbar, dass es überhaupt keine geeigneten Flächen gibt, die ohne eine Verletzung öffentlicher Belange und insbesondere von Art. 20a GG mit Windanlagen bebaut werden können. Derzeit finden Planung und Genehmigung der Anlagen unter der illusorischen Voraussetzung statt, dass die Paare geschützter Arten, die aus bestimmten Arealen vertrieben werden, ja woandershin gehen könnten.

Wo sollen sie denn hingehen?
§ 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB führt notwendig sukzessive zur Besetzung des gesamten Außenbereichs mit Windkraftanlagen, da die Verbotsnorm zu einer Zulassungsnorm gemacht wurde und das Gebot der äußersten Schonung des Außenbereichs aus den Angeln gehoben worden ist. Die Industrialisierung des gesamten Außenbereichs führt notwendig zur Ausrottung einer Reihe bedrohter Arten. Wie wäre das mit Art. 20a GG vereinbar?

© Robert Niebach

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Naturschutzinitiative e.V.

Deutsche Schutz-Gemeinschaft für Mensch und Tier e.V. (DSGS e.V.)

Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.

Deutsche Wildtier Stiftung

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