von Staatsrechtler Norbert Große Hünfeld und mir
An viele Stellen in Deutschland wird in dieser Woche eine Postsendung gesandt.
Vornehmlich Politiker und Medienvertreter mögen auf diesem Wege eine Zusammenstellung von Dokumenten erhalten, in deren Mittelpunkt ein für die WINDENERGIEPOLITIK grundlegendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehen wird.
Am 14. Juni 1994 ist höchstrichterlich entschieden worden, dass im Außenbereich Anlagen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Windstrom nicht genehmigt werden dürfen
Zur Bedeutung dieser Entscheidung für die Ampelregierung. deren Vizekanzler eine Verdoppelung der Zahl von Windkraftanlagen an Land erreichen will, werden in einem VERMERK zu der Frage „Ist die Windenergiepolitik der Regierung verfassungswidrig?“ zwei konträre Argumentationen rechtlich und verfassungspolitisch gewürdigt:
Eine hochgestellte Richterpersönlichkeit im Ruhestand aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit bescheinigt der Regierung: Die Windenergiepolitik „war und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden!“
Die Gegenargumentation, formuliert vom Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft (IvS) auf der Grundlage der Darlegungen des Freiburger Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Murswiek lautet :
Die Windenergie verstößt gegen § 35 Absatz 2 BauGB und ist verfassungswidrig, weil sie mit der Staatszielbestimmung für den Umweltschutz in Artikel 20a GG unvereinbar ist.
Die medienpolitische Bedeutung dieser Kontroverse zeigt der Inhalt des Schreibens an das Bundesbauministerium, das in drei Punkten die Folgen dieser Unvereinbarkeit mit dem Schutzgebot der Verfassung, Artikel 20a GG dokumentiert.
- Kommunale Stadtwerke sind Staat im Sinne von Art. 20a GG, sie können nicht Eigentümer Nachteile produzierender WEA sein. Der an Art. 20a GG gebundene Staat muss bestrebt sein, Beeinträchtigungen des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zu beseitigen. Der Bundestag muss das Verbot dieser Verschlechterung beachten! Er darf nicht selbst Betreiber von Anlagen mit umweltschädigender Wirkung werden!
- Anlagenbetreiber müssen sich auf das Ende staatlicher Zahlungen zur Einspeisevergütung einstellen, die ihnen für die Dauer von 20 Jahren zugesagt worden sind. Die Finanzwirtschaft muss Anleger warnen: Weil die Förderungsleistungen einem verfassungswidrigen Zweck dienen, dürfen sie weder verlangt noch gewährt werden!
- Beamte in Genehmigungsverfahren sind nicht befugt, die novellierte Fassung von § 35 Absatz 1 BauGB folgerichtig als verfassungswidrig zu verwerfen, Der Gesetzgeber muss den Beamten die Befolgung des Staatsziels Umweltschutz durch Aufhebung des EEG ermöglichen.
Vieles spricht im Übrigen dafür, dass der fristgerecht angerufene Wahlprüfungsausschuss des Bundestages oder letztlich das Bundesverfassungsgericht die Ungültigkeit der Wahl vom 26. September 2021 wird feststellen müssen:
Gemessen an den Grundsätzen, die der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit überzeugender verfassungsrechtlicher Begründung zur Pflicht von Bundesregierung und Parteien zur Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfzeiten dargestellt hat, ist das Informationsverhalten der großen Koalition verfassungsrechtlich ausgesprochen defizitär gewesen. Ganz offensichtlich lässt sich sagen:
Richtig informiert, hätten die Wähler in der Bundestagswahl keine Politiker gewählt, die ihnen verschwiegen haben, was verfassungsrechtlich argumentierende Bürger aus dem GEGENWIND unzählige Male betont haben: im Außenbereich war es schon im Zeitpunkt der Proklamation der Energiewende verboten, die Errichtung von Windrädern zu genehmigen.
Dass die Ampelregierung sich leisten kann, auch heute die Argumentation zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Anlagenbaus nicht ernst zu nehmen, liegt daran, dass sie nicht von der vierten Gewalt zur Rechtfertigung ihrer politischen Strategie befragt wird. Der Vizekanzler kann sich kritischen Staatsbürgern gegenüber erlauben, sein 14köpfiges Team für Bürgerdialog mit einer Montage aus inkohärenten Textbausteinen zu beauftragen.
Lassen Sie uns wissen, welche Antwort Sie zu den konträren Argumentationen unseres Vermerks für richtig halten, und diskutieren Sie in öffentlicher Debatte!
Münster und Blankensee, am 25.02.2022
Dr. René Sternke
Norbert Große Hündfeld

Sollten Sie auf dieser Seite Werbung sehen, so bitte ich Sie ausdrücklich, diese Produkte auf keinen Fall zu kaufen, sondern das Geld einem gemeinnützigen Verein zu spenden.
Deutsche Schutz-Gemeinschaft Schall für Mensch und Tier e.V. (DSGS e.V.)