Norbert Große Hündfeld: Forderung eines Normenkontrollverfahrens

Recht, Ideologie und die Energiewende der Deutschen m Krieg Russlands gegen die Ukraine

Verfassungsrechtliche Gedanken zu der Frage,

wie das Ziel verwirklicht werden kann,

dass das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 GG über die Vereinbarkeit der Windenergie Novelle mit Artikel 20a GG entscheidet,

vorgelegt im August 2022 von

 Norbert Große Hündfeld, Rechtsanwalt und Notar a.D.

Geschäftsführer des Instituts für verfassungsgemäße Stromwirtschaft GmbH in Gründung in Münster

Dieser Text möge der deutschen Öffentlichkeit und der Bevölkerung in den Staaten, die sich mit Deutschland zur Hilfe für die Ukraine verbündet haben zum Staatsziel Umweltschutz, das am 15. November 1994 in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert worden ist, anzeigen:

Die ENERGIEWENDE genannte Politik der Deutschen ist ein ideologisches Konstrukt, das das deutsche Volk verblendet hat!

Die ideologische Verblendung hat bewirkt, dass die Deutschen nie haben akzeptieren können, dass es gemäß § 35 Absatz 2 BauGB unzulässig ist, Windkraftanlagen im Außenbereich zu genehmigen.

Das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft in Münster hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass im Außenbereich von ganz Deutschland nur solche Windkraftanlagen genehmigt werden dürfen. die „standortgebunden sind .

 Zum ersten Mal hat das Bundesverwaltungsgericht das Merkmal der Ortsgebundenheit als Genehmigungsvoraussetzung in seinem Urteil vom 21.Januar 1977 – 4 C 28,75 betont.

Am 16. Juni 1994 hat das BUNDESVERWALTUNGSGERICHT entschieden: Solche Windkraftanlagen, die man überall dort errichten kann, wo ein Wind weht, sind nicht standortgebundene Anlagen, sondern „sonstige“, die gemäß § 35 Absatz 2 BauGB unzulässig sind.

Das für den Außenbereich der Insel Föhr verkündete Urteil galt für alle Länder Deutschlands aber die Verblendung der DEUTSCHEN war so groß, dass sie bewirkt hat, dass das Urteil nur zwei Jahre von den Politikern Deutschlands respektiert worden ist.

Vom Bundesverband der Unternehmen der Windenergie – BWE – kam die Aufforderung an Beamte der Fachministerien und des Bundesumweltamtes: „Novelliert doch § 35 BauGB und bestimmt in Absatz 1, dass alle WEA als privilegierte Vorhaben genehmigt werden sollen.“

Der Deutsche Bundestag hat tatsächlich diese Forderung umgesetzt und mit der BauGB-Novelle vom 30.07.1996 beschlossen, Vorhaben zur Nutzung der Windenergie (§ 1 Nr. 6 BauGB) zu privilegieren.

Dieser Erfolg des BWE war allerdings nur vordergründig:

Seit dem 15. November 1994 gilt die Staatszielbstimmung in Artikel 20a GG, mit der der Inhalt der BauGB-Novelle nicht unvereinbar sein darf.

Das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft ist überzeugt:

Mit dem Umweltschutzgebot in Artikel 20 a GG ist die massenhafte Errichtung von WEA im schonungsbedürftigen Außenbereich unvereinbar. Seit mehreren Generationen sorgt § 35 Absatz 2 BauGB für Schutz vor jeglicher nicht ortsgebundener Bebauung. Die Verwandlung dieser Schutzvorschrift in eine Anspruchsnorm für Anlagenbau ist eine unzulässige Verschlechterung der lang bewährten Umweltschutzvorschrift des geltenden Rechts.

Gemäß Art. 93 GG ist es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. zu entscheiden, ob eine solche Verschlechterung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Normenkontrollverfahren ist zulässig, wenn es von der Bundesregierung, einer der 16 Länderregierungen oder einem Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt wird.

In Deutschland wird die verfassungsrechtliche Bedeutung des Normenkontrollverfahrens zur Klärung dessen, was das Staatsziel Umweltschutz gebietet, vom Staat nicht beachtet.

Es steht nicht im politischen Belieben eines an das Staatsziel gebundenen Antragsberechtigten, ob er sich für die Durchführung eines solchen umweltrechtlichen Klärungsprozesses einsetzen will oder nicht.

 Ein Bundeskanzler und die Ministerpräsidenten der Landesregierungen sind Exponenten der „vollziehenden Gewalt“ des Staates“ und als Mitglied im Bundestag ist jeder Bundestagsabgeordnete Teil der „gesetzgebenden Gewalt“. In beiden Kategorien ist der Staat dem Umweltschutzgebot verpflichtet und muss Zweifel an der Vereinbarkeit der Novelle mit dem Staatszielgebot aus Art. 20 a GG zur Klärung bringen.

Das Umweltschutzgebot bindet Exekutive und Legislative, deren Mitglieder gegen ihre Verfassungspflicht verstoßen, wenn sie die Klärung bestehender Zweifel mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts unterlassen. Wenn ein Pflichtiger die Gültigkeit der Windenergienovelle bezweifelt, darf er sich nicht weigern, das Bundesverfassungsgericht zu fragen. Das Normenkontrollurteil entscheidet für jedermann rechtsverbindlich!

Das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft fasst diese Gedanken mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1994 wie folgt zusammen:

Die politische Zukunft Deutschlands im Krieg Russlands gegen die Ukraine hängt von der Antwort auf die eine Frage ab:

Ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1994 (BVerwG E96.95) obsolet oder gültig?

Das Bundesverfassungsgericht wird die Antwort geben:

Die mit Art. 20a GG unvereinbare Novellierung ist nichtig. Das Urteil hat seine Gültigkeit nie verloren, der Anlagenbau ist und bleibt im Außenbereich unzulässig!

Verstoß gegen Art. 20a GG © Robert Niebach

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Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.

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3 Gedanken zu “Norbert Große Hündfeld: Forderung eines Normenkontrollverfahrens

    • Lieber Herr Große Hündfeld,
      es hat wohl nicht viel Sinn, an die Profiteure der Zerstörung der Natur und des Rechtstaats zu schreiben. Da könnten wir uns ja gleich an den BWE wenden.
      Herzliche Grüße
      Ihr René Sternke

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