Prof. Dr. Calliess, Autor des Sondergutachtens des Sachverständigenrats für Umweltfragen „WEGE ZUR 100% ERNEUERBAREN STROMVERSORGUNG“ (2011), stiehlt sich aus der Verantwortung

2011 veröffentlichte der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) das Gutachten „WEGE ZUR 100% ERNEUERBAREN STROMVERSORGUNG“, in dem es heißt: „100% Vollversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien ist möglich, sicher und bezahlbar“. Dieses Gutachten, auf dem die Energiepolitik der Bundesrepublik von 2011 bis heute beruht, war eine eklatante Fehlleistung und ist die Ursache der schweren Energiekrise, in welche Deutschland eingetreten ist und die sich, wie die Bundesminister Habeck und Lindner ankündigen, in den folgenden Jahren noch verstärken wird.

Prof. Dr. Christian Calliess als der qualifizierteste Verfassungsrechtler im SRU hätte wissen müssen, dass eine Besetzung des gesamten Naturraums mit Windkraftanlagen verfassungswidrig ist. Schon 1977 hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil festgestellt, dass der Außenbereich strenggeschützt ist, und es hatte das Gebot des äußersten Schutzes des Außenbereichs 1994 in einem Urteil bei Gelegenheit des Verbots des Baus einer Windkraftanlage auf Föhr bekräftigt.

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Norbert Große Hündfeld: Rücktrittsforderung an den Bundespräsidenten

Sehr geehrter Herr Bundespräsident!

Heute, am 18. April 2022 gebe ich zur Kenntnis, dass der BUNDESVERBAND WINDENERGIE für Mittwoch den 27. April 2022 zu einem seiner Seminare einlädt. Geplant ist ein Webseminar unter der Überschrift „Osterpaket. Neuer Rechtsrahmen für die Windenergie im EEG 2023“.

I.

Das Bundeskabinett hat am 6. April 2022 das Osterpaket beschlossen. Der Lobbyverband der Windindustrie formuliert wörtlich: „es enthält die größten energiepolitischen Gesetze seit Jahrzehnten“ und hebt hervor, erstmals sei der Grundsatz verankert worden, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.

Für das Amt des Bundespräsidenten bedeutet diese Tatsache: 

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Anfrage an Dr. Elke Bruns (KNE) zu „Rotmilan und Windenergie – Wo ist das Problem?“

Sehr geehrte Frau Dr. Bruns,

erlauben Sie mir, da Sie die Frage „Rotmilan und Windenergie – Wo ist das Problem?“ aufwerfen, ein paar Tatsachen darzulegen und eine Anfrage an Sie und das KNE zu richten.

Der Regionalplan Vorpommern sieht eine Reihe von Windeignungsgebieten in den Brutgebieten von Rotmilanen und Schreiadlern vor. Es besteht ein erhöhtes Tötungsrisiko und trotzdem werden die betreffenden Anlagen als genehmigungspflichtig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB angesehen. Der Leiter der Genehmigungsbehörde Neubrandenburg erklärte mir, dass die Windkraftunternehmen, nachdem die Windfelder mehrfach ausgelegt worden seien, einen Anspruch darauf hätten.

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Ankündigung einer umweltpolitischen Information für Politiker und Redakteure zur Energiewende

von Staatsrechtler Norbert Große Hünfeld und mir

An viele Stellen in Deutschland wird in dieser Woche eine Postsendung gesandt.

Vornehmlich Politiker und Medienvertreter mögen auf diesem Wege eine Zusammenstellung von Dokumenten erhalten, in deren Mittelpunkt ein für die WINDENERGIEPOLITIK grundlegendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stehen wird.

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Staatsrechtler Norbert Große Hündfeld zu den Folgen der Nichtigkeit der Privilegierung der Windkraft im Außenbereich

Anfrage von Staatsrechtler Große Hündfeld an Bauministerin Geywitz zur Verfassungswidrigkeit des Baus von Windkraftanlagen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen antwortet Staatsrechtler Große Hündfeld auf seine Anfrage

Staatsrechtler Norbert Große Hündfeld zu den Folgen der Nichtigkeit der Privilegierung der Windkraft im Außenbereich

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Bei Anne Will wird weiterfort ungehemmt diffamiert

Schreiben an den NDR-Rundfunkrat

Sehr geehrte Frau Schwiegershausen,

ich erinnere Sie daran, dass der Bürger Dr. Hans-Georg Maaßen zu Unrecht in der Sendung „Anne Will“ als Antisemit diffamiert worden ist und dass immer noch keine Gegendarstellung erfolgt ist. Der NDR und der NDR-Rundfunkrat spielen offenbar auf Zeit in der Hoffnung, dass die Verleumdung eines Bürgers in einem öffentlich-rechtlichen Sender in Vergessenheit gerät oder dass wir Bürger uns an eine solche Vorgehensweise gewöhnen.

Ich fordere erneut die Absetzung der Propagandasendung „Anne Will“, die unsere Gesellschaft spaltet. Die Impfpflicht, die von Anne Will und ihren Gästen in der Sendung „Neue Regierung, alte Krisen – kann da der versprochene Aufbruch gelingen?“ propagiert wurde, ist eindeutig verfassungswidrig. Ich verweise auf die Stellungnahmen anerkannter Verfassungsrechtler wie Prof. Dr. Dietrich Murswiek und Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier.

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Anfrage von Staatsrechtler Große Hündfeld an Bauministerin Geywitz zur Verfassungswidrigkeit des Baus von Windkraftanlagen

Norbert Große Hündfeld

Lütkenbecker Weg 100

48155 Münster

BLOG für Energieverfassungsrecht

Tel. 0251 64418

Münster, 16.12.2021

Frau Bundesbauministerin

Klara Geywitz

Alt Moabit 140

10557 Berlin

Betr.: Genehmigungsrecht für den Ausbau der Windenergie auf 2% der Fläche Deutschlands

Sehr geehrte Frau Ministerin Geywitz!

Aus Anlass der Übernahme ihres wichtigen Regierungsamtes in der Ampelkoalition gratuliere ich Ihnen im Namen von Bürgern, die im GEGENWIND verfassungsrechtlich mit Artikel 20a GG argumentieren.

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Drei Daten zur Geschichte der Energiewende

Bericht über Geschehnisse, die sich 1994, 1996 und 2011 ereignet haben,

erstattet von Norbert Große Hündfeld,

Rechtsanwalt und Notar a. D. in Münster,

mit Anleitung zur gesetzlichen/ verfassungsrechtlichen Beurteilung für das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft (IvS)

A Sachverhalt

1. Das Urteil vom 16.06.1994

Am 16. Juni 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Anlagenbaus der Windindustrie entschieden: Windenergieanlagen (WEA) sind keine im Sinne von Paragraf 35 Absatz 1 BauGB privilegierten Vorhaben! Als „sonstige“ Vorhaben im Sinne von Paragraf 35 Absatz 2 BauGB ist ihre Errichtung im Außenbereich unzulässig!

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Bilanz der Energiewende am Ende der 19. Legislaturperiode

Ein Beitrag von Staatsrechtler Norbert Große Hündfeld vom 13. September 2021

Das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft gibt 2 Wochen vor der Wahl zum 20. Bundestag bekannt:

I.

Die Politik der Energiewende ist seit ihrem Anfang im Jahre 1990 planungsrechtlich unzulässig! Schon vor Beginn der Energiewende stand rechtlich fest:

Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Anlagen zur Erzeugung von Windstrom muss nach § 35 Absatz 2 BauGB negativ erfolgen. Die Anwendung der positiven Privilegierungsvorschrift in § 35 Absatz 1 BauGB ist rechtswidrig und falsch! 

Der Staat hat in der Energiewende von Anfang an gesetzwidrig und verfassungswidrig gehandelt. Es war der Exekutive nie erlaubt, das Bauverbot in § 35 Absatz 2 BauGB zu missachten!

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Prof. Dr. Dietrich Murswiek: Klimapolitik und Grundgesetz

Der Vortrag von Prof. Dr. Dietrich Murswiek „Klimapolitik und Grundgesetz“ vom 24. Juni 2021 ist jetzt online: https://uni-freiburg.cloud.panopto.eu/Panopto/Pages/Viewer.aspx?id=517be724-478a-4534-b489-ad5500e79d70

In der Ankündigung heißt es: „Welche Anforderungen stellt das Grundgesetz an die Klimapolitik? Diese Frage wird unter zwei Aspekten zu beleuchten sein: Zum einen fragt der Vortrag danach, inwieweit der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Maßnahmen zum Klimaschutz zu ergreifen. Zum anderen ist aber auch danach zu fragen, welche Grenzen das Grundgesetz klimapolitischen Aktivitäten setzt. Verpflichtungen des Staates zum Klimaschutz können sich aus dem Umweltschutz-Staatsziel (Artikel 20a GG) sowie aus der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) ergeben. Grenzen ergeben sich aus den Grundrechten derjenigen, die von klimapolitischen Geboten oder Verboten betroffen sind. Ein besonderes Augenmerk legt der Vortrag auf Umweltnutzungskonflikte: Wie ist juristisch zu entscheiden, wenn eine Maßnahme dem Klimaschutz dient, aber andere Umweltgüter schädigt? Schwerpunkt des Vortrags ist die Erläuterung und kritische Beleuchtung des aufsehenerregenden Klima-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021.“

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