Aspekte des Verstoßes gegen Art. 20a GG

Folgender Text ist der zweite Beitrag von mir zu einer Diskussion zwischen Juristen und Laien über die Frage, ob § 35 Abs. 1 Nr. 5, der Windkraft im Außenbereich privilegiert, verfassungswidrig ist. Vgl. dazu Norbert Große Hündfeld: „ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DES ANLAGENBAU

Ich möchte ein paar Thesen zu Aspekten des Verstoßes gegen Art. 20a GG formulieren, die meines Erachtens als juristische Probleme er- und gefasst werden müssten.

1. Die Verschlechterung des Naturzustandes ist real

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Meine Erwiderungen im Genehmigungsverfahren des Windfelds Penkun

Unterschreiben und verbreiten Sie bitte die Petition „Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!“

https://www.change.org/p/f%C3%BCr-landwirtschaft-und-umwelt-mecklenburg-vorpommern-retten-sie-den-rotmilan-und-andere-von-der-ausrottung-bedrohte-arten-0dab0be9-2465-4cbe-93f0-84b5430b0d8f

Antwort auf die Erwiderungen des StALU Neubrandenburg auf die Einwendungen gegen 5 Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt Penkun, durch die Notus energy Wind GmbH & Co. KG sowie 12 Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Penkun, durch die Enertrag AG

Sehr geehrter Herr Vieth,

sehr geehrte Damen und Herren,

wir Einwender haben vorgetragen, dass das geplante Windfeld Penkun gegen Artikel 20a GG verstößt. Die Firmen Notus und Enertrag haben darauf erwidert, dass mit der Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes schädliche Umweltauswirkungen und sonstige Gefahren, die von den Windkraftanlagen ausgehen, ausgeschlossen werden. Weiterlesen

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