Ist § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB verfassungswidrig oder seine Anwendung?

Folgender Text ist ein erster Beitrag von mir zu einer Diskussion zwischen Juristen und Laien über die Frage, ob § 35 Abs. 1 Nr. 5, der Windkraft im Außenbereich privilegiert, verfassungswidrig ist. Vgl. dazu Norbert Große Hündfeld: „ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DES ANLAGENBAUS DER WINDINDUSTRIE

Gestatten Sie, dass ich als blutiger Laie einige Anmerkungen zu Ihren Ausführungen mache, wobei ich Ihre Bemerkung „wie diese Regelung angewendet wird, sprich: was die Praxis daraus macht“ zum Ausgangspunkt wählen möchte. Ich wohne in Vorpommern. Hier ist aufgrund des Vorkommens bedrohter Arten im Grunde überhaupt keine Errichtung von Windkraftanlagen möglich. Die Untere Naturschutzbehörde monierte am Regionalplan Vorpommern: „Es werden mehrfach mit Restriktionskriterien belegte Flächen in Anspruch genommen (Neetzow (22/2015), Iven West (25/2015), Löcknitz-Ramin (45/2015), Penkun/Grünz (54/2015), Wussentin (N3/2017). Dies betrifft, folgende Restriktionskriterien: Vorbehaltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege (2x), VogelzugzoneA (2x).“ Dieser Einwurf wurde vom Planungsverband, der von der Kanzlei Dombert Rechtsanwälte, die auch die Windindustrie berät, beraten wird, mit folgender Bemerkung zurückgewiesen: „Die Restriktionsgebiete basieren auf Kriterien, die zwar grundsätzlich gegen die Festlegung eines Eignungsgebietes für Windenergieanlagen sprechen. Im Einzelfall können die Wind-energie begünstigende Belange jedoch überwiegen.“ Zu den genannten Gebieten kommen noch viele andere bedeutende Gebiete, z.B. die Friedländer Große Wiese, einer der wichtigsten europäischen Zugvogelrastplätze. Da das Planungsprinzip darin besteht, die Anlagen an den Grenzen der Planungszonen zu konzentrieren, werden die Anlagen bei uns vorwiegend in den Vorkommensgebieten Rotmilane und Schreiadler geplant. Die Flächenbesitzer beschaffen sich Mehrheiten in den Gemeinderäten, NABU und BUND machen ein Geschäft mit Umlenkungsverfahren, Bürger werden mit Strompreisvergünstigungen gekauft. Die Naturschutzinitiative e.V. unterstützt die Gründung einer Länderarbeitsgemeinschaft MV nicht. Rotmilanvorkommen werden in der Regel erst im Genehmigungsverfahren geprüft, weil die Art nicht brutstättentreu ist. Es wird also ein Jahr abgewartet, in dem das Brutpaar weit genug vom Windfeld entfernt brütet, und dann ist das Windfeld genehmigungspflichtig laut § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Im Zusammenhang mit Planung und Genehmigung werden die Flächen ausgeräumt, potentielle Brutbäume vernichtet. In Vorpommern wurden über 40 Horste innerhalb von zwei Jahren zerstört, davon über 20 im Süden des Amtsbezirks Löcknitz-Penkun. Das Umweltministerium kennt alle, das Innenministerium nur 5 Horstvernichtungen. Jeder Fall wird als Einzelfall betrachtet, in dem die Interessen der Windindustrie überwiegen. Kriminelle, Flächenbesitzer, Windindustrie, Politiker, Jouurnalisten und Juristen marschieren Seit an Seit. Die Umweltministerkonferenz hat kürzlich aufgefordert, bei der Genehmigung von WKA noch mehr von Ausnahmeregeln Gebrauch zu machen. Aber was ist die Summe der Einzelfälle und der Ausnahmen?

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Nordkurier: MV-Landesregierung lässt Windfeld bauen, das nur während weniger Monate betrieben werden darf

Unterschreiben und verbreiten Sie bitte die Petition „Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!“

https://www.change.org/p/f%C3%BCr-landwirtschaft-und-umwelt-mecklenburg-vorpommern-retten-sie-den-rotmilan-und-andere-von-der-ausrottung-bedrohte-arten-0dab0be9-2465-4cbe-93f0-84b5430b0d8f

Sehr geehrter Herr Landrat,

wie Sie der heutigen Ausgabe der Pasewalker Zeitung des Nordkuriers entnehmen können, lässt das Naturschutzministerium in Battinsthal in unserem Landkreis ein Windfeld errichten, das während eines großen Teils des Jahres aufgrund eines Rotmilanvorkommens nicht betrieben werden darf.

Das ist ein Novum! Bundesweit müssen zahlreiche Windfelder monatelang stillgelegt werden, weil Gerichte im Nachhinein geurteilt haben, dass durch den Betrieb der Anlagen ein Verstoß gegen das Tötungsverbot vorliegt. Es ist aber neu, dass mit Absicht und Vorsatz ein Windpark in einem Gebiet gebaut wird, in dem ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, und die monatelange Stilllegung im Voraus beabsichtigt wird. Weiterlesen

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