1994 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil die Errichtung einer Windkraftanlage im Außenbereich untersagt, weil Windkraftanlagen keine Unternehmungen sind, die im Außenbereich privilegiert sind. Die Windlobby hat daraufhin die Bundesregierung bearbeitet, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren. 1996 wurde ein entsprechendes Gesetz vom Bundestag abgenickt.
In der Begründung des Urteils von 1994 heißt es u.a.: „Günstige Windverhältnisse herrschen auf nahezu sämtlichen Außenbereichsflächen der Gemeinde W., der Insel Föhr, in weiten Teilen des Kreises Nordfriesland, überhaupt im gesamten Küstenbereich, aber auch in vielen anderen Gegenden, wie etwa in der Norddeutschen Tiefebene. Reichte der Gesichtspunkt der Windhöffigkeit aus, um den von § 35 I Nr. 4 BauGB geforderten Standortbezug herzustellen, so könnten – unter dem Vorbehalt, daß an dem konkreten Standort keine öffentlichen Belange entgegenstehen – Windkraftanlagen, die Strom für das öffentliche Netz erzeugen, in Deutschland weithin im Außenbereich errichtet werden. Die in ihrer Gesamtkonzeption auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierungsregelung des § 35 I BauGB würde bei einem solchen Verständnis aus den Angeln gehoben.“