Diskussion mit dem Ehrenpräsidenten des Club of Rome über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für den Treibhauseffekt und die Schädlichkeit von Windkraft

Die Veröffentlichung der Diskussion mit dem ehemaligen Präsidenten des Club of Rome Ernst Ulrich von Weizsäcker soll verdeutlichen, dass wir noch nicht in einer Klimadiktatur leben, sondern dass eine Diskussion zwischen Personen unterschiedlicher Meinung noch möglich ist. Dass die längst notwendige öffentliche Diskussion, die die fatale Klima-, Umwelt- und Energiepolitik der Bundesregierung grundsätzlich in Frage stellt, nicht stattfindet, liegt allein an den unterwürfigen Journalisten, die sich als Handlanger der Regierung verstehen.

Für mich war vor allem aufschlussreich, dass Herr von Weizsäcker, der in vielfacher Weise für den Klimaschutz eintritt, keinen physikalischen Nachweis für den Treibhauseffekt vorlegen kann, obwohl er studierter Physiker ist, dass er die Schädlichkeit von Windkraft einräumt und dass er die Auffassung vertritt, dass angesichts der auf anderem Wege herbeigeführten rasanten Verteuerung der Energien „die Wichtigkeit des Themas CO2 im Schwinden“ sei.

Die hier veröffentlichte Fortsetzung der Diskussion knüpft an die in dem Beitrag „Diskussion über den Treibhauseffekt mit dem Ehrenpräsidenten des Club of Rome Ernst Ulrich von Weizsäcker begonnen“ veröffentlichte Email von Herrn von Weizsäcker an. Offensichtliche Verschreibungen wurden korrigiert.

Schreiben von Herrn von Weizsäcker vom 2. August 2022

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Quatsch von klugen Menschen ist ein untrügliches Zeichen für ideologische Verblendung

Ein Beitrag von Norbert Große Hündfeld

Vorbemerkung von René Sternke

Nachstehender Essai von Staatsrechtler Norbert Große Hündfeld bezieht sich auf die Texte „Warum ein überhasteter und von allen Hemmnissen befreiter Ausbau der Windenergie keine Lösung der aktuellen Energiekrise ist“ von Prof. Dr. Werner Mathys, RA Thomas Mock und Dr. Wolfgang Epple und „Erneuerbare Energien sind keine ‚Freiheitsenergien‘“ von Dr. med. Ursula Bellut-Staeck, Dr. rer.nat. Wolfgang Epple, Dr. rer.nat. Heinz-Jürgen Friesen, Prof. Dr. rer.nat. Werner Mathys und RA Thomas Mock.

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Staatsrechtler Norbert Große Hündfeld weist Prof. Dr. Kemfert auf den Umweltnutzungskonflikt hin

Norbert Große Hündfeld

Tel. 0251 764418

Betr.: Hinweis auf Verfassungspflicht des Deutschlandfunks und des Sachverständigenrats für Umweltfragen aus Artikel 20a GG

Sehr geehrte Frau Professor Kemfert,

nehmen Sie bitte zu Ihrer Kenntnis, was ich mit dem beigefügten Dokument im Vorfeld des Interviews geschrieben habe, das nämlich heute in der Morgensendung des Deutschlandfunks Ihr Interview angekündigt worden ist, in der Sendung, in der ich auch und mit Zustimmung die fundamentale Begründung von Wolfgang Ischinger gehört habe.

Auch Sie müssen sich als Adressat des Umweltschutzgebotes von Artikel 20a GG begreifen und endlich respektieren, dass der Verfassungsgeber von Ihnen als Inhaberin eines staatlichen Auftrages Schutz des gesetzlichen Außenbereichs erwartet. Die gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe, die Sie im Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) als Stellvertretende Vorsitzende wahrnehmen. Lassen Sie sich bitte von dem früheren Mitglied des SUR sagen, was ich dem Sachverständigenrat in einem an Prof. Callies gerichteten Schreiben unter Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorzuwerfen habe.

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Drei Daten zur Geschichte der Energiewende

Bericht über Geschehnisse, die sich 1994, 1996 und 2011 ereignet haben,

erstattet von Norbert Große Hündfeld,

Rechtsanwalt und Notar a. D. in Münster,

mit Anleitung zur gesetzlichen/ verfassungsrechtlichen Beurteilung für das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft (IvS)

A Sachverhalt

1. Das Urteil vom 16.06.1994

Am 16. Juni 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Anlagenbaus der Windindustrie entschieden: Windenergieanlagen (WEA) sind keine im Sinne von Paragraf 35 Absatz 1 BauGB privilegierten Vorhaben! Als „sonstige“ Vorhaben im Sinne von Paragraf 35 Absatz 2 BauGB ist ihre Errichtung im Außenbereich unzulässig!

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