Der Eindruck, dass die Flächenbesitzer sich über die Gemeindevertretungen bei der Regionalplanung Windfelder bestellen, um später exorbitante Pachtkosten zu kassieren, entsteht bei der Lektüre der Abwägungsdatenbank des Planungsverbandes Vorpommern leicht. So bewirbt sich die Gemeinde Plöwen folgendermaßen: „Die Gemeinde Plöwen hat derzeit folgende zusätzlichen Hinweise und Anmerkungen zur geplanten Aufstellung der von Ihnen aufgezeigten Eignungsgebiete: 1. Für die Gemeinde ist ein zusätzliches Eignungsgebiet südlich der Bundesstraße B104 in Arrondierung des geplanten Gebietes 45 / 2015 vorstellbar und wir möchten Sie bitten, dies in Ihre weitere Prüfung der Eignungsgebiete einzubeziehen.“ Die Regionalplanung kommentiert: „Der Planungsverband nimmt die Zustimmung und die angeführten Hinweise zur Kenntnis.“ Danach, ob eine Mitwirkung der Flächeneigentümer an der Stellungnahme der Gemeindevertretung bestand, wird nicht gefragt. Aber liegt in solchen Fällen überhaupt ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot vor?
In der Gemeinde Ramin wirkte der CDU-Poltiker Harald Nitschke im Gemeinderat an der positiven Stellungnahme zur Ausweisung eines Windfeldes auf den Flächen einer Firma mit, an der er große Anteile besitzt. Die örtliche Bürgerinitiative beschwerte sich darauf bei der Kommunalaufsicht. Diese hielt ein Mitwirkungsverbot für denkbar, schloss es aber letztendlich aus, weil die Stellungnahme der Gemeinde lediglich Indizien für die Entscheidung der Regionalplanung liefere, die Entscheidungsbefugnis aber allein beim Planungsverband liege. Das empörte mich sehr, weil das demokratische Beteiligungsverfahren die unmaßgebliche Stellungnahme der Gemeinde als einzige Mitwirkungs-möglichkeit einer Gemeinde an einer tiefgreifenden Umgestaltung ihres Gemeindegebiets und Lebensumfeldes vorsieht, sodass doch wenigstens diese auf korrekte Weise zustande kommen sollte. Diese Empörung äußerte ich im Rahmen eines Petitionsverfahrens. Darauf erhielt ich vom CDU-geleiteten Innenministerium die Auskunft, dass die (offenbar inkompetente) Kommunalaufsicht unrichtig geurteilt habe, indem sie ein Mitwirkungsverbot für denkbar gehalten habe. Das Sekretariat des Petionsausschusses referiert die Auffassung des Innenministeriums so: „Zwar bedürfe es keiner weitergehenden Erörterung, dass die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergienutzung in einem regionalen Raumentwicklungs-programm in der Regel zu einer erheblichen Wertsteigerung der in diesem Eignungsgebiet liegenden Grundstücke führen und dass die Eigentümer dieser Grundstücke damit einen immateriellen Vorteil erlangen würden. Hierfür sei jedoch eine Mitwirkung an der in Rede stehenden Beschlussfassung nicht unmittelbar ursächlich gewesen.“
Planungsbüros und Flächenbesitzer kommen in der Regel im Vorfeld zusammen und haben konkrete Vorstellungen von den durchaus materiellen Vorteilen, die sie ziehen wollen. Die Flächenbesitzer sind oft noch über die Mitgliedschaft in der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands, Blockpartei der SED, in die CDU gelangt, die auch im Planungsverband gut vertreten ist. Sie wirken in den Gemeinderäten an den Stellungnahmen der Gemeinden zur Ausweisung von Windfeldern auf ihren eigenen Flächen mit. Sie dürfen es tun, denn der Zusammenhang zwischen Mitwirkung und persönlichem materiellen Vorteil ist nicht unmittelbar ursächlich.