Staatsanwaltschaft ermittelt gegen neuen Hameln-Pyrmonter Landrat Dirk Adomat

Unterschreiben und verbreiten Sie bitte die Petition „Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!“

https://www.change.org/p/f%C3%BCr-landwirtschaft-und-umwelt-mecklenburg-vorpommern-retten-sie-den-rotmilan-und-andere-von-der-ausrottung-bedrohte-arten-0dab0be9-2465-4cbe-93f0-84b5430b0d8f

Der anerkannte Naturschutzverein ‚Keine Windkraft im Emmerthal‘ (BI KWiE e.V. im LBU Niedersachsen e.V.) hat gegen den Geschäftsführer des Windparks Emmerthal WEA 04 Peter Ebert und den Landrat des Landkreises Hameln-Pyrmont Dirk Adomat Strafanzeige wegen Tötung eines Rotmilans, also eines Individuums einer strenggeschützten Art, gestellt. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Nachstehend veröffentliche ich die Strafanzeige, das Untersuchungsprotokoll, das Schreiben der Staatsanwaltschaft und einige Fotos des Tatbestands.

Mögen die mutmaßlichen Straftäter überführt und verurteilt werden!

Die Ausrottung der geschützten Arten muss ein Ende finden!

Strafanzeige gegen den Windparkbetreiber und den Landrat

BI KWiE e.V. im LBU Niedersachsen e.V. (anerkannter Naturschutzverein)

Stephan Stallmann

31860 Emmerthal

Herrn

Fischer

Staatsanwaltschaft Hannover

Volgersweg 67

30175 Hannover

Emmerthal, 20.05.2020

Vorab via Fax: 0511/3475311

gem. §§ 71 a (1) 1 BNatSchG

Straftat, Strafantrag, Strafanzeige wegen der Tötung streng geschützter Tiere

Sehr geehrter Herr Fischer,

sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um Prüfung, ob der Windkraftbetreiber der Windkraftanlagen (Nummer 04, V217268, Windpark Emmerthal WEA 04 Betriebs-GmbH & Co. KG, Geschäftsführung Peter Ebert, Dr. Tim Ebert, Grohnderstraße 6, 31860 Emmerthal) und die Genehmigungsbehörde, der Landkreis Hameln-Pyrmont, Süntelstrasse 9, 31785 Hameln, vertreten durch Herrn Dirk Adomat, eine Straftat begangen haben, die die Stellung eines Strafantrages und einer Strafanzeige wegen der Tötung streng geschützter Tiere gem. §§ 71a (1) 1. BNatSchG rechtfertigt.

Am 19.05.2020 gegen 10.00 Uhr habe Herr Norman Schmidtmeier und ich einen toten Rotmilan unter der Windkraftanlage 04 des WP Grohnde-Kirchohsen in 31860 Emmerthal gefunden. Dieser wurde uns von Herrn Bonhagen gemeldet, der ihn dort am 18.05.2020 entdeckt hatte.

Anbei der Meldebogen für Anflugopfer an Windenergieanlagen, der dem Landesamt für Umwelt Brandenburg-Staatliche Vogelschutzwarte übermittelt wurde.

Fotos des Tieres und eine Karte des Fundortes liegen dieser Strafanzeige bei.

Das Tier wurde zur weiteren Untersuchung an das Leibniz Institut für Zoo- und Wildtierforschung, Alfred-Kowalke-Str. 17 in 10315 Berlin geschickt.

Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Dr. Krone Tel.: 030/5168231

Das getötete Tier weist eine Schlagverletzung (vermutlich Genickbruch) auf.

Den Fund des toten Rotmilans unter der Windkraftanlage 04 können als Zeugen belegen:

(1) Siegfried Bonhagen, 31787 Hameln

(2) Norman Schmidtmeier, 31860 Emmerthal

(3) Stephan Stallmann, 31860 Emmerthal

Das Tier ist durch die Windkraftanlage getötet worden. Dies wird durch die beigefügten Fotografien bestätigt. Die Verletzungen sind typisch für die Kollision mit den Rotorblättern oder dem Mast der Windkraftanlage. Schließlich belegt auch der Fundort, dass die Windkraftanlage zur Tötung des Tieres geführt hat. Der Fundort befand sich 6,0 m vom Fuß der Windkraftanlage in südliche Richtung.

Der Windkraftbetreiber ist Täter. Denn die Windkraftanlage ist in Kenntnis der Tatsache, dass der Standort der Windkraftanlage von Fledermäusen und Vögeln als Lebensraum, Jagdgebiet und Zugkorridor genutzt wird, die Genehmigung beklagt wird und es sich um ein Dichtezentrum des Rotmilns handelt, in Betrieb genommen worden. Zu der Untauglichkeit des Standortes sind im Genehmigungsverfahren Gutachten und zahlreiche Stellungnahmen verschiedener Naturschutzverbände eingegangen (LJN, NABU, NI, LBU, DeWist). Deshalb haben sowohl der Betreiber der Windkraftanlagen, wie auch die Behörden gewusst, dass es zur Tötung der streng geschützten Tiere kommt. Sie haben dies billigend in Kauf genommen. Zumal durch die Feststellungen der Landesumweltämter in Hessen und Brandenburg den Windkraftbetreibern und den Behördenmitarbeitern bekannt ist, dass es häufig zu tödlichen Kollisionen zwischen Fledermäusen und Vögeln mit Windkraftanlagen kommt und auch sogenannte „Vermeidungsmaßnahmen“ das Tötungsrisiko nicht verhindern können.

Die Strafbarkeit der Windkraftanlagenbetreiber und der Genehmigungsbehörde ergibt sich aus folgender Rechtslage:

Die Windkraftanlagen sind unter Verstoß gegen die Bestimmungen des gemeinschaftsrechtlichen Artenschutzes (FFH-Richtlinie) errichtet worden, wenn es zur Tötung von streng geschützten Tierarten kommt, vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

Denn nach der Rechsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist anzunehmen, dass Tiere auch dann durch den Betrieb von Anlagen, sogar vorsätzlich, getötet werden, wenn der Betreiber dieser Anlagen die Tiere nicht töten will.

Ausreichend für das Vorliegen einer (vorsätzlichen) Tötung von geschützten Tieren im Sinne von § 44 Abs. 1 BNatSchG ist bereits, dass der Eingriff zwangsläufig zu einer Tötung der Tiere führt, so VGH Kassel, NuR 2004, EuGH, Urteil vom 30.01.2002 – C – 103/00 -; ferner Urteil vom 17.09.1987 – E 1987, 3503 ff.; Gellermann, Artenschutz in der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung, NuR 2003, 385/388; Schrödter, NdsVBl., a.a.O.). Nach der EG-rechtskonformen Interpretation der Schutzbestimmung sind der Verbotstatbestand sowie der gemeinschaftsrechtliche Absichtsbegriff bereits dann erfüllt, wenn eine Handlung in Kenntnis des Vorkommens geschützter Arten und im Bewusstsein dessen vorgenommen wird, dass diese Arten bei der Vornahme der Handlung in Mitleidenschaft gezogen wird, vgl. Gellermann, DVBl 2005, S. 723, 76. Das heißt auch, Eingriffsvorhaben, bei denen von vornherein klar ist, dass sie nur um den Preis einer Beeinträchtigung bedrohter Tierarten ausgeführt werden können, sind durch § 43 Abs. 4 BNatSchG von der Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote nicht freigestellt. Entsprechend zum Schutz von Kormoranen vor Beeinträchtigungen durch Absperranlagen an Teichen, vgl. Thum, NuR 2004, 580 f. Die engere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.01.2001 – 4 C 6.00 – BVerwGE 112, 321; kritisch dazu Louis, NuR 2001, 388) ist deshalb europarechtlich nicht haltbar, (zum Erfordernis europarechtlicher Konformität Gellermann, a.a.O.).

Aus dieser naturschutzrechtlichen Rechtslage ergibt sich die strafrechtliche Rechtslage. Denn mit der Tötung von streng geschützten Tieren sind zugleich auch die Tatbestände nach §§ 69 und 71a BNatSchG verwirklicht worden.

Die Tatsache, dass diese Tiere vor allem durch die Rotorblätter und Mastkollisionen getötet werden, ist nicht nur auf der Ebene der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen von Bedeutung, sondern wirkt auch in das Strafrecht hinein. Denn der Schutz von Vögeln und Fledermäusen wird durch die Strafbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes flankiert. So ist in § 71a BNatSchG, Strafvorschriften, bestimmt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 71a Abs. 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder zerstört.

(3) eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

Betreffend des Vogels sind hier die Strafvorschriften in § 71a Abs. 2 und 4 BNatSchG in Verbindung mit § 69  Abs. 1 BNatSchG einschlägig. Denn § 69 Abs. 1 BNatSchG, Bußgeldvorschriften, legt fest:(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört.

Aus der Zusammenschau der Tatbestände in § 71a Abs. 1 Nr. 2 und 69 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lässt sich mithin der für die Windkraftnutzung erhebliche Tatbestand ableiten: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, wenn sich dies auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

Ist dieser Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und kann der Täter seine Handlung weder rechtfertigen noch entschuldigen, ist er zu bestrafen.

Der objektive Tatbestand des § 69 Abs. 2 BNatSchG ist u. a. erfüllt, wenn der Täter entgegen dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört.

Fledermäuse und Vögel zählen zu den streng geschützten Tierarten. Dies ergibt sich aus der Definition dieser Arten in § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

in Verbindung mit Anhang IV Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL). Die „europäischen Vogelarten“ sind in § 7 Abs. 2 Nr. 12 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert als „in Europa natürlich vorkommende Vogelarten“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie). Nach Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie handelt es sich hierbei um alle wildlebenden Vogelarten, die in Europa heimisch sind. Alle europäischen Vogelarten erlangen den Schutzstatus einer „besonders geschützten Art“ (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG). „Streng geschützte Arten“ sind die Vogelarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) oder Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. Hierzu zählt der tote Rotmilan.

Mithin ist bei Kenntnis des Windkraftbetreibers und der Genehmigungsbehörde von den naturräumlichen Gegebenheiten (Flug- und Zugkorridoren, Jagdgebiet von Fledermäusen, Lebensraum von Fledermäusen und Vögeln, in diesem Fall hat die eigene Untere Naturschutzbehörde des LK die Fläche als ungeeignet für die Windkraftnutzung eingestuft) davon auszugehen, dass der Windkraftanlagen-betreiber und die Genehmigungsbehörde den Tot des Tieres billigend in Kauf genommen haben. Jedenfalls aber fahrlässig gehandelt haben, wenn sie vor der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht geprüft haben, wie die Tötung der streng geschützten Tiere vermieden werden kann (Mindestabstände zu den Horsten streng geschützter Arten laut Helgoländer Papier 2, beim Rotmilan mind. 1500 Meter), bzw. ein Urteil im verwaltungsrechtlichen Prozess nicht abwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Stallmann

Nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihren Bundestagsabgordneten auf und fordern Sie sie auf, den von Peter Altmaier vorbereiteten Gesetzesnovellen zur weiteren Beseitigung des Artenschutzes nicht zuzustimmen!

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