ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DES ANLAGENBAUS DER WINDINDUSTRIE

von Norbert Große Hündfeld

Unterschreiben und verbreiten Sie bitte die Petition „Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!“

https://www.change.org/p/f%C3%BCr-landwirtschaft-und-umwelt-mecklenburg-vorpommern-retten-sie-den-rotmilan-und-andere-von-der-ausrottung-bedrohte-arten-0dab0be9-2465-4cbe-93f0-84b5430b0d8f

 I.

In der Energiewende sind bis heute rund 30.000 Bauvorhaben im Außenbereich von Personen errichtet worden, denen die Behörden rechtswidrige Genehmigungen zur Errichtung von Windkraftanlagen (WEA) erteilt haben.

Alle Genehmigungsbehörden haben mit einer Praxis der Industrialisierung des ländlichen Raums das Gesicht Deutschlands in weiten Teilen unserer Republik massiv nachteilig verändert.

Die deutsche Bevölkerung ist OPFER einer an Artikel 20a GG gebundenen Gesetzgebung geworden, die das Umweltschutzgebot des Grundgesetzes – Artikel 20a – missachtet hat.

Die politische Elite hat sich an die Spitze einer wissenschaftsfeindlichen Ideologie gesetzt und eine Umweltbürokratie geschaffen, die – unterstützt durch eine Vernachlässigung der Regierungskontrolle durch die Gerichtsbarkeit und die 4. Gewalt – rechtsstaatlich gebotene kritische Vernunftanwendung verhindert hat.

Dies konnte geschehen, obwohl der Regierung der großen Koalition und den Vorständen der Koalitionsparteien der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des Anlagenbaus und dessen Begründung bekannt war. Sie haben ausnahmslos mit Schweigen reagiert!

Unsere Frage, ob es dem Staat erlaubt sein kann, zu zerstören, was zu schützen Artikel 20a GG ihm gebietet, ist stets unbeantwortet geblieben.

II.

Unsere Behauptung, dass im Anwendungsbereich von Paragraf 35 BauGB – im Außenbereich – nie eine WEA hätte genehmigt werden dürfen, wird in drei Schritten begründet.

1. Die Rechtslage bis zum 30.07.1996

Dass Baugenehmigungen, die vor dem 30.07.1996 rechtirrig auf der Grundlage von Paragraf 35 Absatz 1 BauGB erteilt worden sind, rechtswidrig sind, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Urteil aus dem Jahr 1994 ist festgestellt worden, dass Anlagen der Windindustrie nach Paragraf 35 Absatz 2 BauGB beurteilt werden müssen. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass WEA keine privilegierten Vorhaben sind, sie sind nicht auf die bauliche Nutzung des beantragten Grundstücks angewiesen, man kann überall dort Anlagen errichten, wo der Wind weht.

Die umweltpolitische Bedeutung der Tatsache, dass WEA als „nichtprivilegierte sonstige Vorhaben im Außenbereich“ nach Paragraf 35 Absatz 2 BauGB beurteilt werden müssen, besteht darin, dass im Anwendungsbereich von Paragraf 35 Absatz 2 keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden dürfen. Jedes Bauvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange: es muss erschlossen werden, erzeugt Verkehr, usw. Dass soll im Außenbereich nicht stattfinden. Seit ewigen Zeiten gilt ein striktes Schonungsgebot (Paragraf 35 Absatz 5).

Historisch gesehen, um den Menschen in Zeiten der Industrialisierung den Aufenthalt in „unberührter Natur“ zu ermöglichen, eine Zielsetzung, die durch Erkenntnisse der Ökologie (Artenschutz, Tierschutz) immer dringlicher geworden ist.

Es steht also fest: alle Bauanträge für WEA-Vorhaben hätten bis zum 30.07.1996 gemäß Paragraf 35 Absatz 2 BauGB abgelehnt werden müssen. In diesem Zeitraum ist nicht nur rechtswidrig genehmigt worden, was hatte abgewiesen werden müssen.

Seit dem 15. November 1994, dem Tag, an dem die Verfassungsergänzung durch Artikel 20a GG in Kraft getreten ist, ist gegen das Schutzgebot dieser Vorschrift verstoßen worden. Das Schonungsgebot stellt in den Augen des Verfassungsgebers einen besonders hochrangigen Schutz für die Umweltbelange dar. Entgegen dem Schonungsgebot rechtswidrig industrielle Bauvorhaben zu genehmigen, war eklatant verfassungswidrig.

2. Die Ungültigkeit der BauGB-Novelle vom 30.07.1996

Am 30.07.1996 hat der Gesetzgeber Paragraf 35 Absatz 1 durch Einfügung der Regelung in Nr. 5 geändert. Er hat bestimmt, dass WEA als privilegierte Anlagen genehmigt werden müssen. Anlagenbetreiber sollen grundsätzlich berechtigt sein, ihre Industrievorhaben im Außenbereich zu verwirklichen. Das für alle sonstigen Vorhaben geltende Schonungsgebot wurde aufgehoben, das Bauverbot mutierte zur Zulassungsnorm für Baugenehmigungsansprüche in unbegrenzter Zahl. Die Gemeinden können ihre grundgesetzlich geschützte Planungshoheit nur noch dort verwirklichen, wo es ihnen gelingt, für Teile ihres Gemeindegebietes das Schonungsgebot durchzusetzen. Das wird den Gemeinden häufig von einer verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereitelt, die für die Schutzfunktion von Artikel 20a GG blind ist. Die Verwaltungsgerichte erkennen nicht, dass der Verfassungsgeber die Verursachung der Schadwirkungen verboten hat und vom Staat eine Politik erwartet, die bestmöglichen Schutz für die natürlichen Lebensgrundlagen gewährleistet. Die Blindheit hindert die von Artikel 20a GG in die Pflicht genommene rechtsprechende Gewalt, bestmöglichen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels zu suchen. Verfassungskonforme Rechtsprechung bedeutet, der Wirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von 1994 Geltung zu verschaffen. Die Rechtsprechung muss die wissenschaftlich fundierte Argumentation zur Kenntnis nehmen: der zur Suche nach dem bestmöglichen Umweltschutz verpflichtete Gesetzgeber kann seinem Verfassungsauftrag nur in einem Prozess ordnungsgemäßer Abwägung gerecht werden. Tatsächlich hat der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt die Nachteile seiner Windenergiepolitik bilanziert, um sie in Beziehung zu Vorteilswirkungen zu setzen, die nach seinen Vorstellungen dem Anlagenbau der Windindustrie Rechtfertigung verschaffen können. Die vielen Stimmen, die die Klimaschutzwirkung mit „Null“ bewertet haben, hat der Gesetzgeber ausgeblendet.

Die abwägungslos getroffene Entscheidung für den Ausbau der Windindustrie ist mit dem Schutzgebot in Artikel 20a GG unvereinbar, der Staat handelt verfassungswidrig.

3. Die Entscheidungsunfähigkeit des Gesetzgebers der Energiewende vor und nach dem japanischen Tsunami am 11. März 2011

Am 28. Oktober 2010 hat der Deutsche Bundestag mit Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU und FDP die Verlängerung der Laufzeiten deutscher Kernkraftwerke beschlossen.

Die Novelle des Atomgesetzes war gegen breiten politischen Widerstand beschlossen und mit juristischen Argumenten bekämpft worden, die in Karlsruhe Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zum Erfolg verhelfen sollten. Eine besonders kritische Stimme erhob der Sachverständigenrat für Umweltfragen mit einem Sondergutachten, das seine Zielrichtung mit dem Titel „Stromversorgung aus 100% erneuerbarer Energie ist möglich“ verkündete.

Für den Gesetzgeber war die gegenteilige Einschätzung der entscheidende Normierungsgrund.

Ihm war bewusst, dass eine Wende innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Laufzeit unverantwortlich war. Die Mehrheit der Abgeordneten sah sich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Ziele mit einem Wechsel des Systems der Stromerzeugung – Versorgungssicherheit, Umweltfreundlichkeit und Preiswürdigkeit – erreicht werden können. Der Gesetzgeber hielt eine Zeitbrücke für notwendig. Der Verlängerungszeitraum sollte für Forschung und Entwicklung genutzt werden. Den Kernkraftbetreibern sollte als Brennelementsteuer bezeichnete Geldzahlungen abverlangt werden. Das Aufkommen diente der Forschungsfinanzierung.

Das alles belegt, dass der Gesetzgeber nach eigenem Bekunden im Herbst 2010 sich seiner Unfähigkeit, die Zieltauglichkeit des Systems der Windstromerzeugung zu beurteilen zu können, bewusst war.

Sie gipfelt in der Behauptung, dass 1996 im Deutschen Bundestag eine verfassungswidrige Änderung des Baugesetzbuch beschlossen worden ist, Paragraf 35 Absatz 5 BauGB ist unwirksam. Alle im Außenbereich errichteten Windkraftanlagen sind unter Verstoß gegen das grundlegende Schonungsgebot für den Außenbereich genehmigt worden.

Die Fachminister der Regierung haben ihre Pflicht, Entscheidungshelfer für die Abgeordneten des Bundestages zu sein, unverantwortlich gehandhabt: Bei ihrem Rat, die gerade verlängerten Laufzeiten zu verkürzen und die Energiepolitik auf eine Versorgung in erster Linie mit Windstrom umzustellen, hätten sie die Abgeordneten auf die Gebundenheit des Parlaments an Artikel 20a GG hinweisen müssen. Seit dem 15. November 1994 muss jeder umweltbedeutsame Gesetzentwurf geprüft werden:

Ist der vorgesehene Regelungsinhalt mit Artikel 20a GG vereinbar?

Zur Beantwortung diese Frage hätte die Regierung zwingend eine Technikfolgenabschätzung vornehmen müssen. Taugt die Windstromtechnologie, um eine versorgungssichere, umweltgerechte und preisverträgliche Versorgung der Bevölkerung mit Energie zu gewährleisten? Das eigens für die Technikfolgenabschätzung im Bundestag geschaffene Büro (TAB) ist nie beauftragt worden, das voraussehbare Ausmaß der Schadwirkungen der Windstromtechnologie zu ermitteln. „Stromversorgung aus 100% Erneuerbarer Energie ist möglich“, diese Behauptung hat im Jahre 2011 die Beschlussfassung im Bundestag bestimmt. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat diese Behauptung in seinem Sondergutachten des Jahres 2011 aufgestellt und zwar ausdrücklich zur Widerlegung der Erkenntnis der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages, dass es ungewiss ist, ob mit einer Umstellung des Versorgungssystems auf Stromgewinnung aus Erneuerbaren Energien die gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsaufgabe erfüllt werden kann.

Im Herbst 2010 war für die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten (CDU/CSU/FDP) klar: Um die Tauglichkeitsfrage verantwortbar beurteilen zu können, ist ein Zeitraum für Forschung und Entwicklung erforderlich. Es ging darum, eine Zeitbrücke zwischen der Wende zu schaffen, um notwendiges Entscheidungswissen erwerben zu können. Der nach eigener Bekundung noch entscheidungsunfähige Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Verlängerung der Laufzeiten von KKW beschlossen. seine Entscheidungsfähigkeit hatte sich nicht verbessert, als er unter dem Eindruck des Tsunami vom 11. März in Fukushima – gegen den Rat der Reaktorsicherheitskommission – die Verlängerung wieder aufhob und in den folgenden Wochen, im Eiltempo das „Jahrhundertwerk“ Energiewende normierte.

Heute stellt sich für Regierung und Parlament die Aufgabe, in öffentlicher Debatte die Frage aus Artikel 20a GG zu diskutieren. Durfte der Staat, dem mit Artikel 20a GG die Pflicht, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen, auferlegt ist, sich für die Windstromtechnologie entscheiden, ohne das Ausmaß der Schadwirkungen diese Technik ermittelt zu haben?

In öffentlicher Debatte müssen die Befürworter der Energiewende die Überzeugung verbreiten, dass sich nach dem 11. März ein Wunder ereignet hat: Dem Wende-Gesetzgeber ist für das „Jahrhundertwerk der Energiewende“ in wenigen Monaten ein Normwerk gelungen, das mit der Staatszielnorm in Artikel 20a GG übereinstimmt.

Lange Zeit haben wir große Anstrengungen unternommen, um eine solche öffentliche Debatte in Gang zu bringen (vgl. zu diesen Anstrengungen u.a. http://www.Gegenwind-Greven.de).

Heute wissen wir, es gibt einen schnellen Weg, eine abschließende Antwort durch eine Gerichtsentscheidung zu erhalten: Gemäß Artikel 93 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht im Wege der abstrakten Normenkontrolle, wenn man ihm die Frage stellt, ob die am 30.07.1996 verkündete Vorschrift in Paragraf 35 Absatz 1 Bau GB mit dem Schutzgebote in Artikel 20a GG vereinbar ist.

Verneint das BVerfG die Vereinbarkeit, steht endgültig fest: Alle im Außenbereich errichteten WEA sind verfassungswidrig genehmigt worden. Der Staat darf den Anlagenbau der Windindustrie nicht genehmigen und erst recht nicht subventionieren.

Nur wenn das BVerfG die Vereinbarkeit bejahen sollte, könnte es für die öffentliche Debatte auf die Frage nach dem Wunder des Sommers 2011 ankommen.

Norbert Große Hündfeld
Lütkenbecker Weg 100
48146 Münster
Tel. 0251 64418
Blog: www.artikel-20a-gg.org

*

Vgl. auch meinen Brief an den Landrat und die Kurzfassung

Nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihren Bundestagsabgordneten auf und fordern Sie sie auf, den von Peter Altmaier vorbereiteten Gesetzesnovellen zur weiteren Beseitigung des Artenschutzes nicht zuzustimmen!

Unterschreiben und verbreiten Sie bitte die Petition „Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!“

https://www.change.org/p/f%C3%BCr-landwirtschaft-und-umwelt-mecklenburg-vorpommern-retten-sie-den-rotmilan-und-andere-von-der-ausrottung-bedrohte-arten-0dab0be9-2465-4cbe-93f0-84b5430b0d8f

Verstoß gegen Artikel 20a GG © Robert Niebach

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Sollten Sie auf dieser Seite Werbung sehen, so bitte ich Sie ausdrücklich, diese Produkte auf keinen Fall zu kaufen, sondern das Geld einem gemeinnützigen Verein zu spenden.

Naturschutzinitiative e.V.

Deutsche Schutz-Gemeinschaft für Mensch und Tier e.V. (DSGS e.V.)

Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.

Deutsche Wildtier Stiftung

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