Ein Gastbeitrag von Norbert Große Hündfeld
Vorbemerkung von René Sternke
Am 20. Mai 2021 wurde der Umweltminister von Mecklenburg-Vorpommern Dr. Till Backhaus anlässlich der Übergabe der Petition „Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten!“ mit dem Vorwurf konfrontiert, gegen Artikel 20a GG zu verstoßen, der dem Staat gebietet, die Wildtiere zu schützen. Wissenschaftliche Studien haben u.a. nachgewiesen, dass der Rotmilanbestand in Mecklenburg-Vorpommern in kausaler Abhängigkeit vom Windkraftausbau zurückgegangen ist. Wie kann der Staat die Wildtiere schützen, wenn er ihnen ihre Lebensräume nimmt? Der Minister und sein Artenschutzreferent Kai Umland konnten die Argumentation nicht entkräften, erbaten weitere Informationen, die sie in der Folge erhalten haben. Vgl. „Die Übergabe der Petition zum Schutz des Rotmilans an Minister Backhaus“. Besondere Aufmerksamkeit fand in Battinsthal der Verweis des Staatsrechtlers Norbert Große Hündfeld auf ein Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1994, das feststellt, dass das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs aus den Angeln gehoben würde, wenn weithin in Deutschland Windkraftanlagen errichtet würden. Vgl. „Die Energiewende hat das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenereichs aus den Angeln gehoben“. Auf meine Nachfrage vor einigen Tagen konnte mir Herr Umland immer noch nicht sagen, ob der Minister der Argumentation von Herrn Große Hündfeld folgen wird oder nicht. Herr Große Hündfeld und sein Institut, das IvS, planen nun eine zweite Veranstaltung in Battinsthal.
Norbert Große Hündfeld
Was die Wahlbürger am Freitag, den 30.07. von einer Veranstaltung in Vorpommern über die Zulässigkeit von Genehmigungen für Windräder in Deutschland erfahren und anschließend samstags und sonntags in Berlin debattieren können
Zur Zeit wird für Freitag, den 30. Juli, 16:00 – 20.00 Uhr eine Veranstaltung vorbereitet, an der bis zu 30 Personen an Ort und Stelle teilnehmen können, die ebenfalls über Funk und Fernsehen zu verfolgen sein wird.
Veranstalter ist das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft IvS GmbH, ein Forschungs- und Beratungsinstitut für Energie und Klimapolitik, das einzige in ausschließlich privater Trägerschaft in Deutschland. Ort und Programm werden in den Medien am Montag, den 12. Juli bekannt gegeben werden.
Zum heutigen Zeitpunkt steht fest, dass das Institut gegen 18:00 Uhr Folgendes zunächst aus den Jahren 1994 und 1996 berichten wird über Geschehnisse, die sich tatsächlich am 16.06. und 30.07. im Abstand von 2 Jahren ereignet haben.
Aus der Analyse dieser beiden Daten sind nur zwei alternative Schlussfolgeurungen denkbar:
- Prinzipiell darf nirgendwo in Deutschland eine Windenergie-Anlage im Außenbereich genehmigt werden.
- Windkraftbetreiber haben prinzipiell überall in Deutschland einen Genehmigungsanspruch im Außenbereich, es sei denn der örtlch geltende, wirksame Flächennutzungsplan konzentriert die Standorte auf ‘Vorranggebiete‘.
Das Institut wird verkünden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16.06.1994 entschieden hat, dass prinzipiell kein Standort im Außenbereich genehmigt werden darf. Windkraftanlagen könnten überall dort errichtet werden, „wo der Wind weht“. Deshalb – so das Bundesverwaltungsgericht – verbietet § 35 Absatz 2 BauGB die Genehmigung nicht privilegierter Bauvorhaben im Außenbereich. Die Rechtswirkungen dieser inzwischen 27 Jahre alten höchstrichterlichen Entscheidung müssen auch heute noch beachtet werden.
Den gegenteiligen Standpunkt werden Betreiber von Windkraftanlagen vertreten müssen: Nein! Auf das Urteil dürfen die Genehmigungsbehörden nicht mehr abstellen. Am 30.07.1996 hat der Bundestag § 35 BauGB geändert. Seit dem 01.01.1997 gilt nunmehr die Privilegierungsregelung nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB. Was vorher verboten war, ist aufgrund dieser Privilegierung im Außenbereich nicht nur erlaubt: Die neue Vorschrift gibt allen Betreibern einen Rechtsanspruch auf Genehmigung,
Es war die Windindustrie, die 1995 dem Umweltbundesamt im Hinblick auf die verheerende Wirkung des Urteils vom 16.06. die Augen geöffnet hat: „Ihr seid der Gesetzgeber. Ändert, was das Gericht beanstandet hat!“ Und diese Aufforderung hat gewirkt: „Dank der Novellierung des Baugesetzbuchs am 30.07.1996, für die sich die damalige Bundesregierung erfolgreich eingesetzt hat, konnten Deutschlands Behörden mehr als 30.000 unserer Anlagen genehmigen! Wegen des bahnbrechenden Klima-Urteils des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundestag am 12.05.2021 ein Nachbesserungsgesetz verabschiedet. Wir werden die Bürokratie drängen, jetzt endlich den Widerstand gegen unsere für die Energiewende unentbehrlichen WEA zu brechen!“
Es zeigt sich:
In der Energiewende stehen sich prinzipiell 2 POSITIONEN diametral gegenüber– mit Konsequenzen für die Zukunft der Energiewende!
Der Verlauf der Veranstaltung wird so gestaltet, dass Teilnehmer sowie Hörer und Zuschauer verfolgen können, wie beide Auffassungen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren, welches im Verantwortungsbereich des niedersächsischen Umweltministers Dr. Backhaus liegt, zum Ausdruck kommen.
Ein solches Verwaltunsverfahren hat es in der Praxis der Energie- und Klimaschutzpolitik in Deutschland noch nicht gegeben. Es muss entschieden werden, ob Baugenehmigungen, welche die Baugenehmigungsbehörde in Neubrandenburg für Anlagen im Sichtfeld von Gut Battinsthal erteilt hat und die von der Gemeinde Krackow verwaltungsgerichtlich angefochten wurden, als rechtswidrig zurückgenommen werden müssen. Das muss geschehen, wenn die Neubrandenburger Behörde zu der Überzeugung kommt, dass noch immer gilt, was das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Bei der Novellierung des BauGB am 30.07.1996 ging es dem Wende-Gesetzgeber gezielt darum, die Geltungswirkung dieser höchstrichterlichen Entscheidung auszuhebeln. Das ist nach unserer Überzeugung ein mit der Verfassung unvereinbares Manöver!
Wenn unsere Überzeugung bestätigt wird, wird sich in der deutschen Bevölkerung ein fundamentaler Rechtsgrundsatz festsetzen, der bisher in der Energiewende vernachlässig worden ist.
Recht darf nicht gelten, wenn es einem Gebot der Verfassung widerspricht.
Es gibt folgende Erklärung dafür, dass dieser Grundsatz keinen Platz in der Politik der Energiewende hat:
Am 15. November 1994 hat zum ersten Mal in der deutschen Verfassungsgeschichte eine Bestimmung Eingang in das Grundgesetz gefunden, in der dem Bundesgesetzgeber konkret verpflichtend vorgeschrieben wird, was er muss, und das heißt auch, was er nicht darf! Kurz gesagt:
Er muss schützen und darf nicht beeinträchtigen, was zu schützen ihm Artikel 20 a GG gebietet. Ganz sicher darf er nicht eine Regelung wie § 35 Batz 1 Nr. 5 BauGB normieren, die ein bestehendes Schutzgesetz – § 35 Absatz 2 Bau GB – dermaßen torpediert, dass prinzipiell überall in Deutschland Baugenehmigungen für WEA eingefordert werden können.
Bislang gibt es in der Bevölkerung noch kein Bewusstsein dafür, dass der WENDEGESETZGEBER seit Jahren das Verfassungsgebot in Artikel 20a GG missachtet.
Seit 1994 müssen alle, die sich zur Aufgabe gemacht haben, zu überwachen, dass Deutschland verfassungsgemäß regiert wird, gerade auch dann, wenn die Politik der Energiewende mit dem Umweltschutzgebot unvereinbare Ziele propagiert, auf der Hut sein.
Der Ausstrahlung einer Sendung über die Veranstaltung am 30. Juli in Vorpommern wird man eine eminente Wirkung für die staatspolitische Aufklärung der Bevölkerung zumessen, die insbesondere für Wahlbürger bedeutsam wird.
Für den Monat Juli bietet das Institut chronologische Informationen an, u.a. auf https://artikel-20a-gg.org/.
Der Blog von Dr. René Sternke wird darüber informieren
Münster, den 30.06.2021
Norbert Große Hündfeld

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Deutsche Schutz-Gemeinschaft für Mensch und Tier e.V. (DSGS e.V.)