Gelten die Verfassung und das Europäische Recht auch in der pommerschen Provinz?

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (Art. 2 GG Abs. 2)
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ (Art. 20a GG)
„Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können“ (Europäische Vogelschutzrichtlinie, Art. 8 Abs. 1).

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Die Hälfte der Windräder um Pasewalk steht still und Pasewalk wünscht sich einen Windpark

Lieber Herr Lucius,

Sie waren als Berichterstatter des Nordkuriers am 20. Mai 2021 im Gutshaus Battinsthal bei der Überreichung der Petition „Retten Sie den Rotmilan und andere von der Ausrottung bedrohte Arten“ an Minister Dr. Till Backhaus, Landwirtschafts- und Umweltminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dabei und haben im Gegensatz zum NDR korrekt über den Inhalt des Gesprächs berichtet (vgl. „Die Übergabe der Petition zum Schutz des Rotmilans an Minister Backhaus“). Der Minister konnte uns damals nicht auf unsere Frage antworten, wie der Staat gemäß Art. 20a GG die Wildtiere schützen kann, wenn er ihnen ihre Lebensräume nimmt. Er hat weitere Informationen von Staatsrechtler Norbert Große Hündfeld verlangt, nach diesem Gespräch erhalten und wollte sich schriftlich zu der verfassungsrechtlichen Frage äußern, was er bis heute nicht getan hat.

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