‚Windindustrie in Deutschland‘ informiert

Die Seite Windindustrie in Deutschland gibt wichtige Informationen zu den aktuellen Rahmenbedingungen und Problemen des Windkraftausbaus in Deutschland. Besonders hinweisen möchte ich auf folgende Beiträge:

Die wichtigsten Wind-Entscheidungen 2020 von Tammo Gerken und Christoph Brand

In diesem exzellenten Beitrag finden sich wichtige Informationen zum Thema ‚Windkraft und Artenschutz‘:

„Das nach § 44 BNatSchG verbriefte Tötungsverbot von besonders geschützten Arten stellt auch nach der hier ebenfalls gesetzlich implementierten Signifikanzschwelle nach wie vor eines der größten Ausbauhemmnisse der Windenergie in Deutschland dar. Das Tötungsverbot wird in diesem Zusammenhang aufgrund seines Individuenbezugs und der kaum zu bestimmenden Signifikanzschwelle regelmäßig als verwirklicht angenommen. Als vermeintlich probates Mittel gegenüber diesem womöglich überbordenden Artenschutz fand und findet sich in vielen Genehmigungen eine Ausnahme vom vorgenannten Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG.

Gewichtige Stimmen weisen seit den Anfangstagen so gefasster Ausnahmen vom Tötungsverbot auf eine mögliche Europarechtsverletzung hin. Diese Stimmen finden nunmehr mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil des VG Gießen vom 22.01.2020 [Az. 1 K 6019/18.GI] eine erste Stütze in der Rechtsprechung. Demzufolge sei der Ausnahmetatbestand in Bezug auf europäische Vogelarten nicht anwendbar, da dies einen Verstoß gegen die vorrangigen Bestimmungen der europäischen Vogelschutzrichtlinie zur Folge hätte. Sofern sich diese Auffassung durchsetzen sollte, besteht das Dilemma, dass das Tötungsverbot nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Gerichte sehr schnell verwirklicht ist, gleichzeitig aber eine Ausnahme nicht europarechtskonform gefasst werden kann. Im Ergebnis wird eine Bewältigung des aufgebauten Spannungsfelds zwischen Windkraft und Artenschutz nur durch das Abrücken vom Individuenverständnis oder durch eine Begrenzung auf vorsätzliche Verwirklichung des Tötungsverbots erlangt werden können.

Im Zusammenhang mit dieser Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.02.2020 [Az. 12 LB 157/18] entschieden, dass bei Fassung einer solchen Ausnahme immer erhebliche Umweltauswirkungen i. S. d. UVP rechtlichen Vorprüfung gegeben sind. Danach ist immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sobald eine Ausnahme vom Tötungsverbot erteilt wurde. Außerdem soll dies gelten, wenn durch den Anlagenbetrieb Immissionsrichtwerte bis zu 1 dB(A) überschritten werden und nur nach Ziff. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm sichergestellt ist, dass keine darüber hinausgehende Überschreitung auftritt. Dahingehend stellte das Gericht weiter fest, dass für die Bestimmung der Vorbelastung eines Immissionsortes, hier also der TA-Lärm unterliegen den Anlagen, grundsätzlich eine sogenannte Eigenbeschallung nach dem maßgeblichen Wortlaut der Regelung in Ziff. 2.4 TALärm mit in die Gesamtbelastung einzurechnen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die Revision zugelassen.

Der Vogelschutz stand auch im Zentrum eines Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2021 [Az. 9 B 2223/20], wobei das Gericht die mögliche Rechtswidrigkeit der dort zu beurteilenden Genehmigung einzig auf Grundlage des Habitatschutzes begründet und diesen mit dem Artenschutz vermengt. So sei keine hinreichende gutachterliche Untersuchung für einen in ca. 1.300 m entfernten Rotmilanhorst, der sich innerhalb eines FFH-Gebietes befinde, durchgeführt worden. Aus dieser mangelhaften Begutachtung leitet das Gericht sodann eine Verletzung des Gebietsschutzes ab und stellt für sich klar, dass der mit Datum vom 01.01.2021 neu in Kraft getretene hessische Windenergieerlass, der einen Mindestabstand von 1.000 m zu Rotmilanhorsten empfiehlt, gegenüber Gerichten keine Bindungswirkung entfalte und nicht maßgeblich durchgreife. Eine durchaus fragwürdige Entscheidung, die den hessischen Windenergieerlass lapidar infrage stellt und die Abgrenzung zwischen Arten- und Habitatschutz nicht hinreichend würdigt.“

Das „Abrücken vom Individuenverständnis“ ist ein Euphemismus, um die Aushebelung des Tötungsverbots zu umschreiben. Altmaier, Schulze, NABU, BUND & Co. sind davon schon längst abgerückt. Zum Glück gibt es noch die EU! Wann wird Deutschland den Naturschutz weggekauft haben?

Was hier „Spannungsfelds zwischen Windkraft und Artenschutz“ genannt wird, ist ein Verfassungverstoß. Vgl. Norbert Große Hündfeld: „ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DES ANLAGENBAUS DER WINDINDUSTRIE“

Die Top-Themen 2020

Hier wird deutlich, dass das Umweltbundesamt nach wie vor der wichtigste Verbündete der Windindustrie und der hartnäckigste Feind der Bürger und vor allem der geschützten Arten ist:

„Starken Zuspruch finden insbesondere Themen aus dem Spektrum Bürger- und Naturthemen, wie etwa die Automatische Abschaltung bei Großvogel- und Fledermausflug (28 Prozent). ‚Die Großvogel-Detektionssysteme scheinen großes Potential zu besitzen, den Konflikt zwischen Naturschutz und Erneuerbaren an vielen Standorten beizulegen‘, bestätigt auch Marie-Luise Plappert vom Fachgebiet Erneuerbare Energien am Umweltbundesamt (UBA) die Bedeutung des Themas für die Branche. Auch wenn das nicht auf alle Situationen und Standorte zutreffe, ließe sich damit vielerorts das Tötungsrisiko verringern und die Akzeptanz erhöhen – als eine Maß- nahme unter vielen. ‚Eine pauschale Verpflichtung wäre hier allerdings der falsche Weg: Dafür sind die Bedingungen vor Ort zu unterschiedlich“, erläutert Plappert. „Auch wenn die Windenergie nur für einen kleinen Teil des Vogelschlags verantwortlich ist: Von der Öffentlichkeit und den Naturschutzverbänden wird das sehr präsent wahrgenommen‘, ergänzt BWE-Geschäftsführer Carlo Reeker. ‚Da müssen wir als Branche lösungsorientiert arbeiten, und solche Detektionssysteme wecken natürlich die Hoffnung auf weniger gerichtliche Auseinandersetzungen.'“

Die Detektionssysteme gewährleisten keineswegs einen zuverlässigen Schutz der bedrohten Arten. Vgl. dazu „Tierschutz durch maschinelle Tötung, Vergrämung und Verknappung von Lebensräumen“. Aber auf den Schutz der bedrohten Arten kommt es der Windindustrie und dem UBA ja auch gar nicht an.

Deutsche Umwelthilfe reicht fünf neue Klimaklagen gegen Bayern, Brandenburg und NRW ein

Vgl. dazu auch die nachstehende Information der Deutschen Umwelthilfe. Die Klage orientiert sich am kürzlich ergangenen Klimaschutz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Verklagt werden CDU/CSU-regierte Länder, da es auf Bundes- wie auf Landesebene Strategie der CDU/CSU ist, sich von außen zwingen zu lassen, die Politik des vorgeblichen politischen Gegners umzusetzen, um diese natur-und menschenfeindliche Politik gegen die eigene Basis und die eigene Wählerschaft führen zu können. Im Falle des Klimaschutz-Urteils hat die verklagte Bundesregierung die sie verklagende NGO germanwatch sogar finanziert. Sie hat während des Gerichtsverfahrens nicht den geringsten Widerstand gegen die Klägerin geleistet, sondern sich dankbar verklagen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob die verklagten CDU/CSU-geführten Länder sich wieder so verhalten werden. Parteien, die ihre Basis und ihre Wählerschaft mit einer so plumpen Komödie austricksen, darf man nicht wählen.

Bezeichnend ist auch, dass die Windindustrie, diese Klimaschutz-Urteile, die CO2-Reduzierung vorschreiben, aber nicht präzisieren, wie dieselbe erreicht werden soll, in ihrem Sinne auslegt. Sie sollte einen Blick auf die electricityMap werfen, um zu erfahren, dass CO2-Reduzierung, insofern diese das Klima überhaupt schützen kann, mit Kernkraft und nicht mit Windkraft erreicht wird.

Quelle: https://www.windindustrie-in-deutschland.de/cms/storage/publications/60e404243637373362000399/pg_1.jpg
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