Bilanz der Energiewende am Ende der 19. Legislaturperiode

Ein Beitrag von Staatsrechtler Norbert Große Hündfeld vom 13. September 2021

Das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft gibt 2 Wochen vor der Wahl zum 20. Bundestag bekannt:

I.

Die Politik der Energiewende ist seit ihrem Anfang im Jahre 1990 planungsrechtlich unzulässig! Schon vor Beginn der Energiewende stand rechtlich fest:

Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Anlagen zur Erzeugung von Windstrom muss nach § 35 Absatz 2 BauGB negativ erfolgen. Die Anwendung der positiven Privilegierungsvorschrift in § 35 Absatz 1 BauGB ist rechtswidrig und falsch! 

Der Staat hat in der Energiewende von Anfang an gesetzwidrig und verfassungswidrig gehandelt. Es war der Exekutive nie erlaubt, das Bauverbot in § 35 Absatz 2 BauGB zu missachten!

Der Staat unterlässt die verfassungsrechtlich gebotene Energie- und Klimapolitik, er lässt seine Verantwortung für künftige Generationen außer Acht und vergeudet nutzlos das Einkommen seiner Bürger.

Eine Fortsetzung der Energiewendepolitik in der 20. Legislaturperiode zerstört den deutschen Rechtsstaat!

II. 

Regierung, Parlament und die Medien sind aufgefordert, folgenden Sachverhalt zu würdigen und öffentlich zu diskutieren: 

§ 35 Absatz 1 BauGB bestimmte 1990, dass Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Strom, Gas und Wasser privilegiert sind. 

Daraus ist rechtsirrig geschlossen worden, dass die zur Versorgung mit Windstrom bestimmten Vorhaben der Windindustrie gemäß § 35 Absatz 1 BauGB privilegiert sind.

Dieser Schluss war und ist falsch, weil auch für öffentliche Anlagen gilt, dass sie „ortsgebunden“ sein müssen. 

Die Politik der Energiewende beruht auf einem doppelten Rechtsirrtum! 

Schon am Beginn der als Jahrhundertwerk propagierten Energiewende ist versäumt worden, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der „Ortsgebundenheit“ zu beachten. 

Nur Anlagen zur Versorgung eines ortsgebundenen Betriebes sind privilegiert! Wenn sie dazu bestimmt sind, Strom ganz oder überwiegend in das öffentliche Netz einzuspeisen, findet § 35 Absatz 2 BauGB Anwendung: Baugenehmigungen müssen versagt werden.

1994 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung ausführlich bekräftigt. (Urteil vom 16.06.1994)

Der Blogger Dr. René Sternke hat versucht, die Rechtswirkung dieses Urteils, das bis zum 01.01.1997 den Anlagenbau völlig zum Erliegen gebracht hat, bekannt zu machen: Das Urteil enthält eine ausführliche Begründung, dass Bauvorhaben, die „überall wo ein Wind weht“ errichtet werden können und „sonstige Anlagen“ im Sinne von § 35 Absatz 2 BauGB sind somit unzulässig! (Vgl. „Die Energiewende hat das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs aus den Angeln gehoben“)

Sein Versuch blieb erfolglos! 

Niemanden stört heute die ausführliche Belehrung des Bundesverwaltungsgerichts. In der Bundesrepublik wird über das Verbot nicht debattiert! 

Die Rechtswirkung dieses Urteils gilt noch heute und das beruht auf einem 2. Rechtsirrtum, über den ebenfalls nicht debattiert wird:

Der im Sommer 1996 von der Windindustrie provozierte Versuch des Gesetzgebers, mit einer Änderung des § 35 Absatz 1 BauGB die Rechtswirkung des Urteils zu beseitigen, kam zu spät! 

Das trickreiche Änderungsgesetz – die BauGB-Novelle vom 30.07.1996 – ist erst mit Wirkung zum 01.01. 1997 in Kraft getreten.

Das wiedervereinigte deutsche Volk hatte aber am 15. November 1994 in großer Einmütigkeit Umweltschutz als Staatsziel in der Verfassung verankert. 

Und das Verfassungsgebot, die Umwelt zu schützen, erlaubt nicht, massenhaft den streng geschützten Außenbereich zu industrialisieren! 

Seit dem 15. November 1994 verbietet die Verfassung dem Gesetzgeber, Umweltschutzgüter zu beeinträchtigen. 

Zum Schutz verpflichtet, darf er Regelungen, die den mit geltenden Vorschriften gewährten Umweltschutz verschlechtern, nicht normieren. (Vgl. zum „Verschlechterungsverbot“ in Art. 20a GG Murswiek: Klimaschutz und Grundgesetz; Wozu verpflichtet das Staatsziel den Umweltschutz?)

Wegen der eklatanten Missachtung des Verschlechterungsverbots ist die BauGB-Novelle nie wirksam geworden!

Mit der BauGB-Novelle vom 30.07.1996 hat der Gesetzgeber das Bauverbot in § 35 Absatz 2 BauGB durchlöchert und alle 3 Bewerber versprechen im Triell der Kanzlerkandidaten, für einen Bauboom in der Windindustrie zu sorgen!

Niemand fragt sie: „Dürft Ihr das überhaupt?“

Das prinzipielle Bauverbot in § 35 Absatz 2 BauGB ist eine hochrangige Schutzvorschrift für den Außenbereich. 

Gezielt für Anlagen der Windindustrie diese Wirkung aufzuheben, ist eklatant verfassungswidrig!

III.

Die Sachverhaltsprüfung ergibt: 

Die Erkenntnis, dass die Bundesrepublik mit ihrer Energie- und Klimapolitik aufgrund von 2 rechtsirrig beschlossenen politischen Entscheidungen seit 30 Jahren gegen geltendes Verfassungsrecht verstößt, ist eine Tatsache, die in der Bevölkerung unbekannt geblieben ist. 

Es gibt – 2 Wochen vor der Bundestagswahl – keinen Ort, an dem über diesen Skandal diskutiert wird.

Alle Bewerber um ein Regierungsamt verschweigen, dass im Außenbereich noch nie eine rechtmäßige Genehmigung für eine WEA hat erteilt werden können. 

Die Parteien täuschen die Wähler über die Erreichbarkeit tagtäglich propagierter Ziele und verhindern, dass in der Bevölkerung über verfassungsgemäße Schritte zur Normierung eines wirksamen Energie- und Klimaschutz Gesetzes debattiert werden kann. 

Das Institut für verfassungsgemäße Stromwirtschaft bemüht sich mit anderen seit vielen Jahren um eine öffentliche Debatte. 

Das IvS verfügt über Fakten, die dokumentieren, dass die Aufklärung der Bevölkerung systematisch verhindert wird. 

Staatliche, an Artikel 20a GG gebundene Sendeanstalten (NDR und WDR) vereiteln die Ausstrahlung aufklärender Informationen über die Täuschung der Wahlbevölkerung.

IV.

Mit diesem Aufruf wendet sich das Institut ausdrücklich an alle für die Information der Öffentlichkeit verantwortlichen Personen in Staat und die Gesellschaft, namentlich an alle Angehörigen der 4. Gewalt. 

Klären Sie über den 2-fachen Rechtsirrtum auf und recherchieren Sie, warum kein Politiker Fragen nach der Wirksamkeit der BauGB-Novelle bzw. der Geltungswirkung des Urteils vom 16. 06, 1994 beantwortet hat!

Versuchen Sie eine Antwort von Herrn Laschet, Frau Baerbock oder Herrn Scholz zu erhalten!

Sagen Sie Ihren Lesern, ob die Bundeskanzlerin, die Umweltministerin, der Wirtschaftsminister auf den Vorwurf geantwortet haben und ob Sie eine diskutable Antwort erhalten haben! 

IvS versucht, die wichtigsten Politiker mit diesem Text zu erreichen. Verbreiten Sie bitte diesen Text!

Bedenken Sie

Es gibt in der Verfassung einen optimalen Klärungsweg: 

Artikel 93 GG: den „Gang nach Karlsruhe“!

Wenn Zweifel bestehen, ob die BauGB-Novelle vom 30.07.1996 wirksam geworden ist, können die Bundesregierung, jede Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 GG einen Normenkontrollantrag an das Bundesverfassungsgericht stellen. 

Fragen Sie, wer bereit ist, dort entscheiden zu lassen, ob die Änderung von § 35 Absatz 1 BauGB mit Artikel 20a GG vereinbar war!

Diskutieren Sie:

Kann man Politiker wählen, die antworten:

Münster,13. September 2021 

„Nein, ich will, dass die Wähler nicht aufgeklärt werden“?

Viele von ihnen wissen: Die Wähler dürfen nie erfahren, dass der Bau von WEA seit eh und je unzulässig ist! 

Norbert Große Hündfeld

Nach Karlsruhe! Unter Verwendung einer Fotografie von Robert Niebach

Sollten Sie auf dieser Seite Werbung sehen, so bitte ich Sie ausdrücklich, diese Produkte auf keinen Fall zu kaufen, sondern das Geld einem gemeinnützigen Verein zu spenden.

Naturschutzinitiative e.V.

Deutsche Schutz-Gemeinschaft für Mensch und Tier e.V. (DSGS e.V.)

Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.

Deutsche Wildtier Stiftung

Standard

6 Gedanken zu “Bilanz der Energiewende am Ende der 19. Legislaturperiode

  1. Dr. Roland Ullrich schreibt:

    Man sollte doch meinen, dass ein solch eindringlicher Appell, mit juristischer Expertise verfasst, nicht ungehört bleibt!! Wo leben wir nur heute? In einem Land, das von Alarm- und Panikforschern um den letzten Verstand gebracht wird? Alarm- und Panikforschern, die das komplizierte Weltklima hinten und vorne nicht verstehen und seit Jahrzehnten laufend Fehl-Prognosen abliefern, die allesamt daneben liegen.

    Wie lange wird die unendliche Klima- und Grünverdummung noch weiter gehen? Und um welch gigantischen Preis? Man betreibt eine irre Dekarbonisierungspolitik, von der jetzt schon sicher ist, dass die Ziele niemals erreicht werden – weder bei der CO2-Einsparung noch beim Klima. Ein Klima, das, wenn man die gemessenen globalen Temperaturen rational betrachtet, erfreulich stabil ist. Doch bis diese Gewissheit auch deutsche Politiker erreicht, wird der Schaden für Land und Menschen unermesslich sein!

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  2. Hanna Thiele schreibt:

    Da der Atomphysiker Carl Friedrich von Weizsäcker als Berater der Bundesregierung in den siebziger Jahren mit der CO2-Verdummung begann, er vor einem Meeresspiegelanstieg von 15 m durch CO2 aus fossiler Verbrennung warnte und einer durchschnittlichen Erderwärmung von 3° innerhalb von nur 70 Jahren, müßte man als erstes Weizsäcker und seinen Söhnen die Kompetenz absprechen, sich zum komplexen Klimasystem zu äußern. Ebenso etlichen anderen Physikern der DPG von Heinloth bis Kleinknecht, die sich in Folge überschlugen mit Warnungen vor der Klimakatastrophe und Büchern gegen das CO2 durch fossile Verbrennung, aus „Sorge um ihre Enkel“.

    Die Enkel haben gelernt, haben die Sorgen ihrer Großväter in Aktion umgesetzt, und nun trauen sich die Großväter nicht, ihren Enkeln zu offenbaren, daß sie zum Wohle der Kernkraft gelogen haben.
    Auch der Jurist Große Hündfeld traut sich nicht, am Heiligenschein des Namens Weizsäcker zu kratzen, folglich werden die Verfassungsjuristen es auch nicht wagen und der Schaden für Land und Menschen wird größer und größer werden.

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    • Man kann den Weizsäcker-Söhnen nicht das Wort verbieten, weil ihr Vater maßgeblich daran beteiligt war, die Klimalüge zu etablieren. Aber es wäre ihre moralische Pflicht, sich kritisch mit dem Denken und Tun ihres Vaters auseinanderzusetzen und die fachliche Kompetenz, über die sie sicherlich verfügen, darauf zu verwenden, dem Klimabetrug ein Ende zu bereiten, anstatt daran mitzuwirken, ihn aufrechtzuerhalten.
      In dem obigen Beitrag von Norbert Große Hündfeld geht es nicht um den vermeintlichen Klimanotstand, sondern um die Inkompatibilität eines vorgeblichen Klimaschutzes durch Naturzerstörung mit Artikel 20a GG. Große Hündfeld sagt deutlich: Diese Klimapolitik ist verfassungswidrig! Implizit kritisert er damit auch Carl Friedrich von Weizsäcker, der dieser Klimapolitik den Boden bereitet hat, indem er den Weg dazu geebnet hat, dass Wissenschaftler zu bezahlten Lügnern und Domestiken der Politik, der Energiekonzerne und des Finanzkapitals werden konnten.
      Die Enkel haben nichts gelernt und lernen nichts, sondern sie werden bereits im Kindesalter dressiert und gecoacht, damit sie Laschet, Brinkhaus & Co. mit deren eigener Klimalüge sowie dem Vorwurf der Wissenschaftsfeindlichkeit fertigmachen und in Schach halten.

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  3. Im Mittelalter bestimmte die Kirche die Naturgesetze, heute werden sie vom Bundesverfassungsgericht festgelegt. Wozu benötigen wir denn da noch Studiengänge in naturwissenschaftlichen Fächern? Verfassungsrecht müsste doch reichen!

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  4. „Nachdem sich Fridays for Future mit ihrer Klage am Bundesverfassungsgericht durchgesetzt hatten, überschlugen sich die Politiker, deren Gesetz gerade auseinandergenommen worden war, vor Freude darüber, jetzt endlich genau diktiert bekommen zu haben, wie Umweltschutz richtig zu gestalten sei“ (forum@welt.de)

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